Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 888 — 
die von den Niederländischen Kommissaren der Königin ausgestellten 
Nationaliteitsbewijzen, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre 
ausgestellt oder mit einem Erneuerungsvermerke versehen sind und die 
Unterschrift des Inhabers tragen. 
2. Als Grenzorte, wo die Übernahme der auszuweisenden Personen 
stattzufinden hat, werden gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Niederlassungs- 
vertrags bestimmt: 
auf deutscher Seite die Orte: Kaldenkirchen, Emmerich, Gronau und 
Weener; 
auf niederländischer Seite die Orte: Venlo, Zevenaar, Enschede und 
Nieuwe-Schans. 
Für jeden Ubernahmeort sollen wöchentlich mindestens zwei Ubernahme. 
tage eingerichtet werden. Die Festsetzung dieser Tage sowie die Ein- 
schiebung etwaiger weiterer Übernahmetage bleibt dem Einvernehmen 
der Grenzbehörden überlassen. 
Berlin, den 6. Dezember 1906. 
                                    Der Reichskanzler. 
                                          Fürst von Bülow 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind  an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten 
 
	        
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