Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Vierter Band. (4)

160  1863.

vereinbart  ist,  an  die  Ordre  des  Empfängers  oder  lediglich  an  Ordre  zu  stellen.  Im
lehteren  Falle  ist  unter  der  Ordre  die  Ordre  des  Abladers  zu  verstehen.
Das  Konnossement  kann  auch  auf  den  Namen  des  Schiffers  als  Empfängers  lauten.

rt.  .
Der  Schisser  ist  verpflichtet,  im  Löschungshasen  dem  legitimirten  Inhaber  auch  nur
eines  Exemplars  des  Konnossements  die  Güter  auszuliefern.
Zur  Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  ist  derjenige,  an  welchen  die  Güter  nach
dem  Konnossement  abgeliefert  werden  sollen,  oder  auf  welchen  das  Konnossement,  wenn
es  an  Ordre  lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

Art.  648.
Melden  sich  mehrere  legitimirte  Konnossemenksinhaber,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,
  sie  sämmtlich  zurückzuweisen,  die  Güter  gerichtlich  oder  in  einer  anderen  sicheren
Weise  niederzulegen  und  die  Konnossementsinhaber,  welche  sich  emedet  haben,  unter
Angabe  der  Gründe  seines  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtige
Wenn  die  Niederlegung  nicht  gerichtlich  geschieht,  so  ist  er  —  über  sein  Verfahren
  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen  und  wegen  der
daraus  entstehenden  Kosten  in  gleicher  Art  wie  wegen  der  Fracht  sich  an  die  Güter  zu
halten  (Ark.  626).

Art.  649.

Die  Uebergabe  des  an  Ordre  lautenden  Konnossements  an  denjenigen,  welcher
durch  dasselbe  zur  Empsangnahme  legitimirt  wird,  hat,  sobald  die  Güter  wirklich  abgeladen
  sind,  für  den  Erwerb  der  von  der  Uebergabe  der  Güter  abhängigen  Rechte  dieselben
  rechtlichen  Wirkungen  wie  die  Uebergabe  der  Güter.

Art.  650.

Sind  mehrere  Exemplare  eines  an  Ordre  lautenden  Konnossements  ausgestellt,  so
können  von  dem  Inhaber  des  einen  Exemplars  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  bezeichneten
  rechtlichen  Wirkungen  der  Uebergabe  des  Konnossements  zum  Nachtheil  desjenigen
  nicht  geltend  gemacht  werden,  welcher  auf  Grund  eines  anderen  Exemplars  in
Gemähheit  des  Art.  647  die  Auslieferung  der  Güter  von  dem  Schiffer  erlangt  hat,
bevor  der  Anspruch  auf  Auslieferung  von  dem  Inhaber  des  ersteren  Exemplars  erhoben
worden  ist.

Art.  651.
Hat  der  Schiffer  die  Güter  noch  nicht  ausgeliesert,  so  geht  unter  mehreren  sich