Volltext : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Achter Band. (8)

—  291  —

Nur  einmal  erfolgte  eine  außerordentliche  Bestellung  von  einer  größeren  Portion  Impflymphe  für
Massenimpfungen;  es  war  dies  im  Monat  April,  als  in  Groß-Moyeuvre  ein  aus  dem  südlichen  Frankreich
zurückgekehrter  Italiener,  der  in  Marseille  die  Pocken  sich  zugezogen  hatte,  schwer  daran  erkrankt  war.
Die  bestellten  812  Portionen  konnten  am  gleichen  Tage  abgesandt  werden.

Art  der  Versendung  des  Impfstoffes.

In  Königsberg  i.  Pr.  trat  in  der  Versendungsart  keine  ÄAnderung  ein.  Die  jeder
Sendung  beigegebene  Zählkarte  ist  von  den  öffentlichen  Impfärzten  zum  größten  Teil,  von
den  Privatärzten  nur  vereinzelt  zurückgesandt  worden.

In  Berlin  gelangte  der  Impfstoff  ausnahmslos  in  mit  Korken  verschlossenen
Fläschchen  zur  Abgabe,  welche  entweder  in  Holzhülsen  gesteckt  oder,  wenn  sie  in  größerer
Zahl  einem  Empfänger  zugingen,  in  Pappkästen  mit  Watte  verpackt  in  Briefumschlägen  versendet
  worden  sind.  Die  für  die  Apothekenniederlagen  bestimmten  Fläschchen  wurden  einzeln
in  Papierhülsen  geschlagen,  welche  verklebt  und  mit  Siegelmarken  verschlossen  ebenfalls  in
Pappkästchen  brieflich  versendet  wurden.  ·

Die  Abgabe  der  zu  einzelnen  Impfungen  bestimmten  Packungen  bei  direktem  Versande
  an  die  Arzte  hat  dem  Vorjahre  gegenüber  eine  Zunahme  erfahren  (1902  =  357,
1903  —  420).

Den  Sendungen  waren  die  vorgeschriebenen  Gebrauchsanweisungen  beigefügt.  In
Verfolg  des  Ministerial-Erlasses  vom  26.  Januar  1903  ist  vor  dem  Gebrauche  scharfer
Lanzetten  und  der  zu  starken  Anwendung  von  Desinfektionsmitteln  gewarnt  worden.  Da
den  einzelnen  Sendungen  besondere  Begleitschreiben  nicht  beigefügt  werden,  hat  diese  Warnung
auf  der  Rückseite  der  Gebrauchsanweisungen  Platz  gefunden.

Eine  solche  Gebrauchsanweisung  lautet  wie  folgt:

Gebrauchsanweisung  für  die  Tierlymphe.

Abdruck  aus  den  Vorschriften,  welche  von  den  Arzten  bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäftes  zu  befolgen
sind.  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  1899.

§  13.  Die  Impfung  ist  als  eine  chirurgische  Operation  anzusehen  und  mit  voller  Anwendung  aller
Vorsichtsmaßregeln  auszuführen,  welche  geeignet  sind,  Wundinfektionskrankheiten  fernzuhalten;  insbesondere
  hat  der  Impfarzt  sorgfältig  auf  die  Reinheit  seiner  Hände,  der  Impfinstrumente  und  der
Impfstelle  Bedacht  zu  nehmen;  auch  ist  der  Lymphevorrat  während  der  Impfung  durch  Bedecken
vor  Berunreinigung  zu  schützen.

8  14.  Die  Tierlymphe  ist  tunlichst  bald  nach  dem  Empfange  zu  verimpfen,  bis  zum  Gebrauch  aber  an
einem  kühlen  Orte  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Die  Lymphe  darf  durch  Zusätze  von
Glyzerin,  Wasser  oder  anderen  Stoffen  nicht  verdünnt  werden.

§  15.  Zur  Impfung  eines  jeden  Impflings  sind  nur  Instrumente  zu  benutgzen,  welche  durch  trockene  oder
feuchte  Hitze  (Ausglühen,  Auskochen)  oder  durch  Alkoholbehandlung  keimfrei  gemacht  sind.

Die  jedesmal  für  den  Gebrauch  notwendige  Menge  von  Lymphe  kann  entweder  unmittelbar
aus  dem  Glasgefäße  mit  dem  Impfinstrument  entnommen  oder  auf  ein  keimfreies  Glasschälchen
gebracht  werden.

Beim  Gebrauche  von  Haarröhrchen  kann  sie  auch  unmittelbar  aus  einem  solchen  auf  das
Instrument  getropft  werden.

5  16.  Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  auf  einem  Oberarme  vorgenommen  und  zwar  bei  Erstimpflingen
auf  dem  rechten,  bei  Wiederimpflingen  auf  dem  linken.  Es  genügen  4  seichte  Schnitte  von  höchstens
1  cm  Länge.  Die  einzelnen  Impfschnitte  sollen  mindestens  2  cm  voneinander  entfernt  liegen.
Stärkere  Blutungen  beim  Impfen  sind  zu  vermeiden.  Einmaliges  Einstreichen  der  Lymphe  in  die
durch  Anspannen  der  Haut  klaffend  gehaltenen  Wunden  ist  im  allgemeinen  ausreichend.
Das  Auftragen  der  Lymphe  mit  dem  Pinsel  ist  verboten.  Übriggebliebene  Mengen  von
Lymphe  dürfen  nicht  in  das  Gefäß  zurückgefüllt  oder  zu  späteren  Impfungen  verwendet  werden.