Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

§  4. 
Der Bundesrat bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt 
die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 
§  5. 
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich 
wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, 
welche ihm nach diesem Gesetz und den zur Ausführung desselben erlassenen und 
bekannt ,gemachten Vorschriften (§ 4) obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig 
Mark bestraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
(Nr. 3313.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs. 
ordnung. Vom 23. März 1907 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. In Nr. XX Abs. (4) wird am Ende nachgetragen: 
mit Ausnahme von Schmierölen, die im Pensky-Martensschen 
Apparat erst bei einer Wärme von mindestens 100 Celsius 
entzündliche Dämpfe geben, 
2. In Nr. XXXVe wird vor dem mit „Dahmenit“ beginnenden Absatz 
eingeschaltet: 
Chromammonit (Gemenge von Ammonsalpeter, Kalisalpeter, 
Chromammoniakalaun oder Chromalaun, Vaseline und höchstens 
19,5 Prozent Trinitrotoluol oder höchstens 15 Prozent Kollodium- 
wolle (Schießwolle), 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. März 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.