Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Nachtrag

zu  dem  unter  dem  30.  Juni  1856.  Allerhöchst  bestätigten  Statut
der  Magdeburger  Privatbank.

(Gesetz-Sammlung  für  1856.  S.  637.)

1)  Die  Bestimmungen  des  §.  15.  Nr.  1.  und  4.  werden  aufgehoben  und
treten  an  deren  Stelle  nachstehende  Bestimmungen:

1)  gehogene  und  trockene  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu
iskontiren  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.
Die  zur  Diskontirung  oder  zum  Kauf  angebotenen  Papiere  müssen
mit  einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen  sein,  dürfen
nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung
verfallen  und  es  müssen  aus  ihnen  in  der  Regel  wenigstens  drei
solide  Verbundene  haften.  Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften
dürfen  nur  unter  ausdrücklichem,  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders
  einzuholenden  Einverständnisse  zwischen  dem  vollziehenden
Direktor  und  den  beiden  nach  F.  46.  des  Statuts  der  Direktion
zugeordneten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  für  die  Bank
erworben  werden;

4)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und
Effekren,  die  in  der  Provinz  Sachsen  zahlbar  sind,  zu  besorgen
und  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalien  ohne  Verbrusen,
jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen
des  Einzahlers  lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern
  der  solchergestalt  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder
und  Effekten  in  Giroverkehr  zu  treten.  ODie  verzinslichen  Kapitalien
  dürfen  nur  unter  Vorbehalt  einer  Kündigungsfrist  von  mindestens
  zwei  Monaten  für  beide  Theile  angenommen  werden,  niemals
  aber  den  Betrag  des  Grundkapitals  der  Bank  übersteigen.

2)  Dem  g.  15.  ist  am  Schlusse  folgende  Beslimmung  zuzusetzen:

Es  ist  derselben  jedoch  gestattel,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz  zu
errichten,  welche  dieselben  Geschäfte,  wie  die  Privatbank,  besorgen
können,  nach  der  ihnen  vom  Verwaltungsrathe  zu  gebenden  Insiruktion.
  Die  Einlösung  der  bei  ihnen  präsentirten  Noten  der  Privatbank
  wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestände  und
ihrer  Bedürfnisse  bewirkt.

3)  Die  G.  18.  und  20,  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen
  ersetzt:  .  is