Berechnung der
Dienstzeit.
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bezeichnet sind, zur Anrechnung gebracht, und zwar nach den im
Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln oder sonst bei Ver-
leihung des Rechtes auf sie deshalb getroffenen Festsetzungen oder in
Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage
während der drei letzten Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr, in
welchem die Pension festgesetzt wird.
5. Die zur Bestreitung von Dienstaufwand-= und Repräsentationskosten
bestimmten Einkünfte sowie die Ortszulage der Auslandsbeamten kommen
nicht zur Anrechnung.
6. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Gewinnanteile, Auf-
tragsgebühren, außerordentliche Remunerationen und dergleichen kommen
nicht zur Anrechnung.
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird
von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesamten Dienst-
einkommen berechnet.
§ 43.
Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen ver-
bundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat,
erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem
Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag
erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des § 75 gegen ihn verhängt ist, bei
seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren
Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit berechnete
Pension. Jedoch soll die gesamte Pension das letzte pensionsberechtigte Dienst-
einkommen nicht übersteigen.
§ 44.
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen be-
gründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle
als Nebenamt bleibend verliehen ist.
§ 45.
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den
Reichsdienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach
seinem Eintritt in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von
dem letzteren Zeitpunkt an gerechnet.
Unberücksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welcher der Beamte ohne bleibende
Verleihung einer etatsmäßigen Stelle nur in der im § 38 angegebenen Weise
beschäftigt gewesen ist. Die Zeit unentgeltlicher Beschäftigung wird nur in-
soweit berücksichtigt, als die Beschäftigung zur Erreichung eines mit einem Dienst-
einkommen aus der Reichskasse verbundenen Amtes bestimmt war.