Object: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

680 Württemberg. 
Treten nach dem Eintritt eines gewählten Mitglieds Umstände ein, 
welche eine Neuwahl notwendig machen, so hat die Kammer die Staats- 
regierung unter Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl 
zu ersuchen. 
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit einer Neu- 
wahl außer Zweifel, so hat diese Veranlassung einer Neuwahl, vorbehalt- 
lich des Rechts der Kammer zur Entscheidung nachträglicher Anstände, 
von dem Ständischen Ausschuß auszugehen. 
§ 5. Der Präsident veranlaßt spätestens acht Tage nach der Er- 
öffnung des Landtags die erste Sitzung der Kammer. 
II. Präsidium, Schriftführer und Beamte der Kammer. 
u. 2 16t. 5 6. Der Vorstand der Kammer besteht aus einem Präsidenten, 
einem Vizepräsidenten und, falls die Kammer dies beschließt, einem 
zweiten Vizepräsidenten. Ihr Amt erstreckt sich, vorbehaltlich der be- 
sonderen Bestimmungen in § 7 Abs. 2 Satz 3, je auf die Dauer einer 
ordentlichen Landtagsperiode (Verf.Urk. §§ 127 und 190). 
nr. § 7. Den Präsidenten ernennt der König ohne Vorschlag. 
Die Vizepräsidenten wählt die Kammer aus ihrer Mitte durch ab- 
solute Stimmenmehrheit. Gehört der Präsident nicht den standesherr- 
lichen Mitgliedern (Verf. Urk. § 129 Ziff. 2) an, so muß der erste Vize- 
präsident der Zahl der Standesherren entnommen werden. Tritt in- 
folge eines Wechsels in der Person des Präsidenten der Fall ein, daß 
weder dieser noch der erste Vizepräsident ein Standesherr ist, so erlischt 
das Amt des letzteren sofort und ist eine Neuwahl vorzunehmen. 
Hat sich bei der Wahl eines Vizepräsidenten eine absolute Mehrheit 
nicht ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch 
bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden 
Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten 
haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzteren 
Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Bei Ausmittelung 
derjenigen, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere 
Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das 
Los. Von der Wahl ist dem König Anzeige und der Zweiten Kammer 
Mitteilung zu machen. 
Die Vizepräsidenten versehen in der Reihenfolge ihres Amtes die 
Stelle des Präsidenten, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist oder 
wenn der Präsident den Vorsitz vorübergehend abgibt oder abwesend 
ist. Sie üben ihr Amt selbständig aus. 
Solange für die Kammer weder ein Präsident noch ein Vizepräsident 
bestellt ist, sowie im Fall der Verhinderung derselben, versieht die Stelle 
des Präsidenten das im Lebensalter älteste anwesende Kammermitglied. 
Das Amt des Alterspräsidenten geht im Fall der Ablehnung seitens des 
Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Kammer- 
mitglied über.
	        
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