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§ 46.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während
welcher ein Beamter
1. unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand, oder
2. im Dienste eines Bundesstaats oder der Regierung eines zu einem
Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder
3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder
auf Probe im Zivildienste des Reichs, eines Bundesstaats, oder der
Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets beschäftigt
worden ist, oder
4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder
eines Bundesstaats ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung
vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren
Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvor-
schriften ausdrücklich angeordnet ist.
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der
Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen berechnet.
§ 47.
Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet.
§ 48.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt,
bleibt außer Berechnung.
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges,
beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts
ab gerechnet.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer an-
geordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der
Demobilmachung.
§ 49.
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiser-
lichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten
Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der
Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein
Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraus-
setzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind,
welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen
und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder
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