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Treten nach dem Eintritt eines gewählten Mitglieds Umstände ein,
welche eine Neuwahl notwendig machen, so hat die Kammer die Staats-
regierung unter Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl
zu ersuchen.
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit einer Neu-
wahl außer Zweifel, so hat diese Veranlassung einer Neuwahl, vorbehalt-
lich des Rechts der Kammer zur Entscheidung nachträglicher Anstände,
von dem Ständischen Ausschuß auszugehen.
§ 5. Der Präsident veranlaßt spätestens acht Tage nach der Er-
öffnung des Landtags die erste Sitzung der Kammer.
II. Präsidium, Schriftführer und Beamte der Kammer.
u. 2 16t. 5 6. Der Vorstand der Kammer besteht aus einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und, falls die Kammer dies beschließt, einem
zweiten Vizepräsidenten. Ihr Amt erstreckt sich, vorbehaltlich der be-
sonderen Bestimmungen in § 7 Abs. 2 Satz 3, je auf die Dauer einer
ordentlichen Landtagsperiode (Verf.Urk. §§ 127 und 190).
nr. § 7. Den Präsidenten ernennt der König ohne Vorschlag.
Die Vizepräsidenten wählt die Kammer aus ihrer Mitte durch ab-
solute Stimmenmehrheit. Gehört der Präsident nicht den standesherr-
lichen Mitgliedern (Verf. Urk. § 129 Ziff. 2) an, so muß der erste Vize-
präsident der Zahl der Standesherren entnommen werden. Tritt in-
folge eines Wechsels in der Person des Präsidenten der Fall ein, daß
weder dieser noch der erste Vizepräsident ein Standesherr ist, so erlischt
das Amt des letzteren sofort und ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Hat sich bei der Wahl eines Vizepräsidenten eine absolute Mehrheit
nicht ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch
bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden
Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten
haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzteren
Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Bei Ausmittelung
derjenigen, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere
Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das
Los. Von der Wahl ist dem König Anzeige und der Zweiten Kammer
Mitteilung zu machen.
Die Vizepräsidenten versehen in der Reihenfolge ihres Amtes die
Stelle des Präsidenten, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist oder
wenn der Präsident den Vorsitz vorübergehend abgibt oder abwesend
ist. Sie üben ihr Amt selbständig aus.
Solange für die Kammer weder ein Präsident noch ein Vizepräsident
bestellt ist, sowie im Fall der Verhinderung derselben, versieht die Stelle
des Präsidenten das im Lebensalter älteste anwesende Kammermitglied.
Das Amt des Alterspräsidenten geht im Fall der Ablehnung seitens des
Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Kammer-
mitglied über.