— 263 —
§ 80.
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm
untergeordneten Reichsbeamten befugt.
§ 81.
Geldstrafen können
1. von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte und zwar bis
zum höchsten zulässigen Betrage (§ 74 Nr. 3),
2. von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern
von Behörden bis zum Betrage von dreißig Mark
3. von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von
Behörden bis zum Betrage von neun Mark
verhängt werden.
§ 82.
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit
zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten
zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe
durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll.
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienst-
lichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf
der Frist die Geldstrafe ohne weiteres festgesetzt werden.
§ 83.
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im
Instanzenzuge statt.
§ 84.
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren
vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt.
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und
einer mündlichen Verhandlung.
§ 85.
Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungsführenden Beamten und
diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen
der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des
Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Beamten
vorläufig von einer der im § 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden oder einem
der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der
obersten Reichsbehörde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren
einzustellen.
50
Von dem Diszipli-
narverfahren.