Full text : Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

154  HGB.  Handlungsgehilfen.

zugleich  Handlungsgehilfe,  so  finden  die  Bestimmungen  des  6.  Abschnittes
s.  unten  Anwendung.

6.  Handlungsgehilfen  sind  die  in  einem  Handelsgewerbe  zur
Leistung  kaufmännischer  Dienste  gegen  Entgelt  angestellten  Personen.
Welche  Dienste  als  kaufmännische  anzusehen  sind,  ist  nach  der  Verkehrsauffassung
  zu  beurteilen.  Den  Gegensatz  bilden  namentlich  Dienste  technischer
und  häuslicher  Natur  (Gewerbegehilfen,  Dienstboten).  In  Ermangelung
anderweitiger  Vereinbarungen  haben  die  Handlungsgehilfen  die  dem  Ortsgebrauch
  entsprechenden  Dienste  zu  leisten  und  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechende
  Vergütung  zu  beanspruchen  (§  59);  der  Handlungsgehilfe  darf
ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  ein  Handelsgewerbe  betreiben,
noch  in  dem  Handelszweige  des  Prinzipals  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
Geschäfte  machen.  Bei  Zuwiderhandlungen  kann  der  Prinzipal  Schadensersatz
  fordern  oder  das  Geschäft  als  sein  eigenes  betrachten  (§8§  60,  61).
Der  Prinzipal  ist  verpflichtet,  den  Betrieb  und  die  Arbeitszeit  so  zu  regeln,
insbesondere  auch  für  die  Wohn=  und  Schlafräume,  sowie  die  Verpflegung
so  zu  sorgen,  daß  der  Handlungsgehilfe  an  seiner  Gesundheit  nicht  geschädigt
  wird  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes
  gesichert  ist,  andernfalls  ist  er  zum  Schadensersatz  nach  §§  842
bis  846  BEGB.  verpflichtet  (§  62).  Werden  Handlungsgehilfen  durch
unverschuldetes  Unglück  zeitweise  dienstunfähig,  so  behalten  sie  Anspruch
auf  Gehalt  und  Unterhalt  jedoch  höchstens  auf  6  Wochen  (§  63).  Sind
sie  krankenversicherungspflichtig  (unten  bei  der  Gew.),  so  darf  ihnen  das
Krankengeld  vom  Prinzipal  nicht  angerechnet  werden  (§  63)  1).  Die
Gehaltszahlung  muß  am  Schluß  jedes  Monats  erfolgen  (§  64).  Das
Dienstverhältnis  ist  von  beiden  Seiten  sechs  Wochen  (d.  i.  am  43.  Tag)
vor  dem  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs  kündbar  (§  66);  eine  vertragsmäßige
  Kündigungsfrist  muß  mindestens  einen  Monat  betragen  und  für
beide  Teile  gleich  sein,  sie  ist  nur  für  den  Schluß  eines  Monats  zulässig
(§  67).  Die  Kündigungsvorschriften  gelten  nicht  für  Angestellte  mit
mindestens  5000  Mk.  Jahresgehalt  oder  für  außereuropäische  Handelsniederlassungen
  (§  68),  wenn  der  Prinzipal  die  Kosten  der  Rückreise
übernommen  hat;  oder  bei  vorübergehender  Aushilfe  unter  drei  Monaten
§  69)2).  Wichtige  Gründe  für  die  Kündigung  ohne  Einhaltung  der  Frist
(§  70)  s.  §  71  für  den  Gehilfen  und  §  72  für  den  Prinzipal.  Der  Handungsgehilfe
  kann  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses,  auf  besonderen  Wunsch
auch  über  Führung  und  Leistungen  beim  Abgang  verlangen;  die  polizeiliche
Beglaubigung  des  Zeugnisses  ist  kosten=  und  stempelfrei  (§  73).  Eine  Vereinbarung
  über  die  Beschränkung  der  Tätigkeit  des  Handlungsgehilfen
nach  dem  Abgang  (sog.  Konkurrenzklausel)  darf  sein  Fortkommen
nicht  unbillig  erschweren,  sich  nicht  auf  länger  als  drei  Jahre  erstrecken
und  ist  gegenüber  einem  Minderzährigen  nichtig;  die  Verpflichtung  erlischt

 

1)  Die  Bestimmung,  daß  das  Krankengeld  nicht  auf  das  Gehalt  angerechnet  werden  darf,  darf
durch  Vertrag  nicht  abgeändert  werden  (8  68  Abs.  2  Satz  2).  Ob  auch  Vereinbarungen,  wonach  der
Handlungsgehilfe  für  die  Dauer  der  Krankheit  überhaupt  oder  teilweise  auf  das  Gehalt  verzichtet,
nichtig  sind,  ist  in  der  Literatur  und  Rechtsprechung  lebhaft  bestritten,  aber  überwiegend  verneint
worden.

2)  Sog.  „Probeengagements"“  mit  täglicher  Kündigung  sind  nichtig;  zulässig  find  nur  Annahmen
auf  bestimmte  Zeit,  z.  B.  „auf  2  Wochen“.