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der Eisenbahnverwaltung nicht mehr diene und eine Pflege und Unterhaltung der
Bäume nicht stattgefunden habe. Hiernach sei allein die örtliche Holz-Berufsgenossenschaft
entschädigungspflichtig.
Der Kläger hält die Ansicht des Fiskus schließlich noch aus folgendem Grunde
für unzutreffend: Der fragliche Damm werde von der Eisenbahnverwaltung nicht
wegen der an sich unbedeutenden Nutzungen, welche auf ihm stattfänden, in Besitz
behalten, sondern mit Rücksicht auf die hinter dem Damme liegenden Grundstücke,
welche durch den Damm gegen Ueberschwemmung durch die Elbe geschützt würden.
Die Eisenbahnverwaltung würde sich bei Beseitigung des Dammes der Gefahr der
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen der betheiligten Gutsbesitzer aussetzen.
Mit Rücksicht auf diesen Zweck gestatte die Eisenbahnverwaltung es auch nicht, daß
die auf dem Damme stehenden Pappeln ausgerodet würden; denn die Wurzeln seien
für die Festigkeit und Wiederstandsfähigkeit des Dammes von wesentlicher Bedeutung.
Die zu dem Verfahren zugezogene örtliche Baugewerks-Berufsgenossenschaft welcher
der Arbeitgeber des Klägers als Mitglied angehört, hält sich nicht für verpflichtet
die: Holzfällungsarbeit, bei welcher Kläger verunglückt sei, habe mit dem Zimmereibetriebe
des Arbeitgebers des Klägers nichts zu thun; es hafte vielmehr entweder
die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft oder der beklagte Fiskus, je nachdem
der Betrieb auf der Eisenbahnböschung bei der ersteren versichert sei, oder als Theil
des Betriebes der Eisenbahn zu gelten habe.
Das Reichsversicherungsamt hat den Eisenbahnfiskus verurtheilt: die Holzfällungsarbeiten
gehörten in der Regel zu dem auf dem Grundstücke sich vollziehenden Betriebe:
hierbei sei es gleichgiltig, ob die zu fällenden Bäume geschlossen auf einem Waldgrundstücke
oder zerstreut auf landwirthschaftlichen Grundstücken stünden, ob eine
besondere Pflege der Bäume stattfände oder nicht. Es genüge, daß thatsächlich auf
dem Eisenbahndamme eine gewisse Holzkultur stattfände, deren Erzeugnisse von dem
Eisenbahnfiskus verwerthet würden.
Als ein selbständiger land= oder forstwirthschaftlicher Betrieb könne diese
Nutzung des Eisenbahnfiskus nicht gelten. Daß der Damm zu den eigentlichen Zwecken
der Eisenbahnverwaltung nicht mehr diene, sei unerheblich; er stehe noch im Eigenthume
und der Verwaltung des Fiskus, diene auch unzweifelhaft den Interessen der Eisenbahnverwaltung.
(Rekursentscheidung 1383).
Holzabgabe und Holzverkauf. Taxen. Nebennutzungen.
53.
Aufbereitung des zur Derwerthung gelangenden Grubenholzes.
Circ.-Verfg. des Ministers für Landwirthschaft 2c. an sämmtliche Königlichen Regierungen ausschließlich
derjenigen zu Aurich und Sigmaringen. III. 2237.
Berlin, den 8. April 1895.
Dem Käufer des als Schichtnutzholz zur Aufarbeitung und Verwerthung gelangenden
Grubenholzes ist das Aufsetzen desselben in Meterstößen in der Regel nicht