Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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der  Eisenbahnverwaltung  nicht  mehr  diene  und  eine  Pflege  und  Unterhaltung  der
Bäume  nicht  stattgefunden  habe.  Hiernach  sei  allein  die  örtliche  Holz-Berufsgenossenschaft
  entschädigungspflichtig.

Der  Kläger  hält  die  Ansicht  des  Fiskus  schließlich  noch  aus  folgendem  Grunde
für  unzutreffend:  Der  fragliche  Damm  werde  von  der  Eisenbahnverwaltung  nicht
wegen  der  an  sich  unbedeutenden  Nutzungen,  welche  auf  ihm  stattfänden,  in  Besitz
behalten,  sondern  mit  Rücksicht  auf  die  hinter  dem  Damme  liegenden  Grundstücke,
welche  durch  den  Damm  gegen  Ueberschwemmung  durch  die  Elbe  geschützt  würden.
Die  Eisenbahnverwaltung  würde  sich  bei  Beseitigung  des  Dammes  der  Gefahr  der
Geltendmachung  von  Entschädigungsansprüchen  der  betheiligten  Gutsbesitzer  aussetzen.
Mit  Rücksicht  auf  diesen  Zweck  gestatte  die  Eisenbahnverwaltung  es  auch  nicht,  daß
die  auf  dem  Damme  stehenden  Pappeln  ausgerodet  würden;  denn  die  Wurzeln  seien
für  die  Festigkeit  und  Wiederstandsfähigkeit  des  Dammes  von  wesentlicher  Bedeutung.

Die  zu  dem  Verfahren  zugezogene  örtliche  Baugewerks-Berufsgenossenschaft  welcher
der  Arbeitgeber  des  Klägers  als  Mitglied  angehört,  hält  sich  nicht  für  verpflichtet
die:  Holzfällungsarbeit,  bei  welcher  Kläger  verunglückt  sei,  habe  mit  dem  Zimmereibetriebe
  des  Arbeitgebers  des  Klägers  nichts  zu  thun;  es  hafte  vielmehr  entweder
die  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft  oder  der  beklagte  Fiskus,  je  nachdem
der  Betrieb  auf  der  Eisenbahnböschung  bei  der  ersteren  versichert  sei,  oder  als  Theil
des  Betriebes  der  Eisenbahn  zu  gelten  habe.

Das  Reichsversicherungsamt  hat  den  Eisenbahnfiskus  verurtheilt:  die  Holzfällungsarbeiten
  gehörten  in  der  Regel  zu  dem  auf  dem  Grundstücke  sich  vollziehenden  Betriebe:
hierbei  sei  es  gleichgiltig,  ob  die  zu  fällenden  Bäume  geschlossen  auf  einem  Waldgrundstücke
  oder  zerstreut  auf  landwirthschaftlichen  Grundstücken  stünden,  ob  eine
besondere  Pflege  der  Bäume  stattfände  oder  nicht.  Es  genüge,  daß  thatsächlich  auf
dem  Eisenbahndamme  eine  gewisse  Holzkultur  stattfände,  deren  Erzeugnisse  von  dem
Eisenbahnfiskus  verwerthet  würden.

Als  ein  selbständiger  land=  oder  forstwirthschaftlicher  Betrieb  könne  diese
Nutzung  des  Eisenbahnfiskus  nicht  gelten.  Daß  der  Damm  zu  den  eigentlichen  Zwecken
der  Eisenbahnverwaltung  nicht  mehr  diene,  sei  unerheblich;  er  stehe  noch  im  Eigenthume
und  der  Verwaltung  des  Fiskus,  diene  auch  unzweifelhaft  den  Interessen  der  Eisenbahnverwaltung.
  (Rekursentscheidung  1383).

Holzabgabe  und  Holzverkauf.  Taxen.  Nebennutzungen.
53.
Aufbereitung  des  zur  Derwerthung  gelangenden  Grubenholzes.

Circ.-Verfg.  des  Ministers  für  Landwirthschaft  2c.  an  sämmtliche  Königlichen  Regierungen  ausschließlich
derjenigen  zu  Aurich  und  Sigmaringen.  III.  2237.

Berlin,  den  8.  April  1895.

Dem  Käufer  des  als  Schichtnutzholz  zur  Aufarbeitung  und  Verwerthung  gelangenden
  Grubenholzes  ist  das  Aufsetzen  desselben  in  Meterstößen  in  der  Regel  nicht