Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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k.  5.  Wenn  das  einschlaͤgige  Hofgericht
die  eingesendeten  Akten  noch  nicht  fuͤr  geschlossen
  erkennt,  sondern  Ersetzungen  fuͤr
nothwendig  erachtet,  so  hat  das  inquirirende
Herrschaftsgericht  diesen  Weisungen  puͤnktlich
  nachzukommen.

K.  .  Den  Inspektionen  über  Unsere;
Zucht=  und  Arbeitshäuser  ist  verbothen,  kinen
  von  einem  Herrschaftegerichte  prozefirten
  Delinquenten,  ausier  auf  Vorzeigung  einer
  vidimirten  Abschrift  des  hofgerichtlichen
Straf-Erkenntnisses,  aufzunehmen.

.  7.  Was  in  Ansehung  der  Qualifizi-Trung
  und  Prüfung  der  fändischen  Herrschafts-Beamten,
  welche  das  Malefiz  zu  besorgen
  haben,  schon  in  der  Verordnung  vom
16.  Julh  1794  verfuͤgt  worden,  wird  hiemit
  ausdruͤcklich  bestaͤttiget,  und  von  neuem
eingeschärft.

K.  8.  Voranstehende  Vevordnung  soll
noch  zur  Zeit  blos  auf  die  in  den  dltern  Provinzen
  Unsers  Königreichs  bestehenden,  mit
dem  Blurbanne  versehenen  Patrimonial-Gerichte
  ihre  Gültigkeit  erstrecken,  und  Wir
behalten  Uns  in  Ansehung  der  übrigen  Unsere
  weitere  Verfügungen  bevor.  München.
den  7.  Februar  1807.

Marx  Joseph.
Graf  Morawitzky.
Auf  kduiglichen  allerhbchsten  Befehl.
v.  Rauffer.

 

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(Die  Konkurse  zur  Besetzung  der  Pfarrepen  betr.)
Wir  Mart#ilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die,  wegen  Besehung  der  Pfarreyen
und  Benefizien  Uns  vorgelegten  gutachrlichen
Vorschläge,  und  damit  den  verdienten  Seelsorgern
  und  Volkslehrern  die  Bahn,  welche
sie  allein  zu  einer  angemessenen  Beförderung
führen  soll,  bestimmt  angewiesen  werde,  haben
  Wir  Folgendes  beschlossen:

1.  Alle  geistlichen  Pfründen,  welche  zu
Unserm  Patronate  gehören,  werden  Wie  zukünftig
  nicht  anders,  als  nach  einer  strengen
Prüfung  der  sich  darum  meldenden  Subjekte
  verleihen.

2.  Zu  diesem  Ende  wollen  Wir,  daß  in
jeder  Provinz  von  der  betreffenden  Landes:
direktion  alle  zwey  Jahre  für  die  dahin  geeigneten
  Kandidaten  ein  Konkurs  ausgeschrieben
  werde.

3.  Die  Bekanntmachung  muß  wenigstens
drey  Monate  zuvor  geschehen,  und  der  Konkurs
  selbst  wird  gewöhnlich  im  Monate  Man
eröfnet.

4.  Bey  dem  Konkurse  können  nur  jene
Landeseingebohrne,  oder  sonstige  Geistliche,
denen  Wir  bas  Indigenat  verliehen  haben,
und

§.  welche  die  Seelsorge  wenigstens  zehen
Jahre  lang  auf  inlindischen  Pfarreyen  ausgeübt,
  oder  fünf  Jahre  ein  öffentliches  Amt
im  Staate  begleitet  haben,  auftreten.  Ferners
  müssen  sich

6.  alle  Konkurskandidaten  über  die  gesetzmäßige
  Vollendung  ihrer  Studien  auf  in-