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Publikation zuruͤckzuhalten, oder zu verzögern.
k. 5. Wenn das einschlaͤgige Hofgericht
die eingesendeten Akten noch nicht fuͤr geschlossen
erkennt, sondern Ersetzungen fuͤr
nothwendig erachtet, so hat das inquirirende
Herrschaftsgericht diesen Weisungen puͤnktlich
nachzukommen.
K. . Den Inspektionen über Unsere;
Zucht= und Arbeitshäuser ist verbothen, kinen
von einem Herrschaftegerichte prozefirten
Delinquenten, ausier auf Vorzeigung einer
vidimirten Abschrift des hofgerichtlichen
Straf-Erkenntnisses, aufzunehmen.
. 7. Was in Ansehung der Qualifizi-Trung
und Prüfung der fändischen Herrschafts-Beamten,
welche das Malefiz zu besorgen
haben, schon in der Verordnung vom
16. Julh 1794 verfuͤgt worden, wird hiemit
ausdruͤcklich bestaͤttiget, und von neuem
eingeschärft.
K. 8. Voranstehende Vevordnung soll
noch zur Zeit blos auf die in den dltern Provinzen
Unsers Königreichs bestehenden, mit
dem Blurbanne versehenen Patrimonial-Gerichte
ihre Gültigkeit erstrecken, und Wir
behalten Uns in Ansehung der übrigen Unsere
weitere Verfügungen bevor. München.
den 7. Februar 1807.
Marx Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kduiglichen allerhbchsten Befehl.
v. Rauffer.
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(Die Konkurse zur Besetzung der Pfarrepen betr.)
Wir Mart#ilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die, wegen Besehung der Pfarreyen
und Benefizien Uns vorgelegten gutachrlichen
Vorschläge, und damit den verdienten Seelsorgern
und Volkslehrern die Bahn, welche
sie allein zu einer angemessenen Beförderung
führen soll, bestimmt angewiesen werde, haben
Wir Folgendes beschlossen:
1. Alle geistlichen Pfründen, welche zu
Unserm Patronate gehören, werden Wie zukünftig
nicht anders, als nach einer strengen
Prüfung der sich darum meldenden Subjekte
verleihen.
2. Zu diesem Ende wollen Wir, daß in
jeder Provinz von der betreffenden Landes:
direktion alle zwey Jahre für die dahin geeigneten
Kandidaten ein Konkurs ausgeschrieben
werde.
3. Die Bekanntmachung muß wenigstens
drey Monate zuvor geschehen, und der Konkurs
selbst wird gewöhnlich im Monate Man
eröfnet.
4. Bey dem Konkurse können nur jene
Landeseingebohrne, oder sonstige Geistliche,
denen Wir bas Indigenat verliehen haben,
und
§. welche die Seelsorge wenigstens zehen
Jahre lang auf inlindischen Pfarreyen ausgeübt,
oder fünf Jahre ein öffentliches Amt
im Staate begleitet haben, auftreten. Ferners
müssen sich
6. alle Konkurskandidaten über die gesetzmäßige
Vollendung ihrer Studien auf in-