— 394 —
Signal 34.
Halt:
a) mit der Mundpfeife oder dem Horne:
Drei kurze Töne schnell hintereinander;
b) mit dem Arme:
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Hand-
laterne.
(Nr. 3345.) Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Eisenbahn- Bau- und Betriebs-
ordnung vom 4. November 1904. Vom 24. Juni 1907.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 20. Juni 1907 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse wird die Eisen-
bahn- Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 387)
mit Wirkung vom 1. August 1907 abgeändert wie folgt:
§ 6.
(4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (§ 54 (1) im
regelmäßigen Betriebe befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln
fahrenden Lokomotiven benutzten Gleise. Die Hauptgleise der freien Strecke und
ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durch-
gehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche der Haltepunkte als Gleise der
freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise.
§ 11.
(5) Der Abstand von 67 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und
festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm,
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 nm
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung
soweit erforderlich Rücksicht zu nehmen.
(8) Ausnahmen kann zulassen:
die Landesaufsichtsbehörde
von den Bestimmungen in (2),
die Aufsichtsbehörde
für Ladegleise von den Bestimmungen in (1) und (2).