— 395 —
§ 15.
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale ver-
sehen sein, das die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für
wenig benutzte Krane können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen
werden.
§ 28.
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post-
und Gepäckwagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im
geraden Gleise die Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittel-
linie gemessen) äußerstenfalls um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher
Wagen müssen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch inner-
halb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
§ 31.
(3) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durch-
messer von mindestens 850 mm haben.
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten,
750 mm von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Rad-
reifens.
§ 33.
(4) An den Zug- und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße ein-
zuhalten:
c) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer
bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und
gestreckter Kuppelung
mindestens 450 mm,
höchstens 550 mm;
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen
werden kann,
mindestens 50 mm,
höchstens 150 mm
und bei Wagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden
höchstens 65 mm;
g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten
Puffern
mindestens 425 mm.
§ 34.
(1) Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß je ein freier Raum von
folgenden Abmessungen verbleiben: ·
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der
Pufferscheibe
mindestens 400 mm,
71