Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung.  $  12.  41

4.  durch  Verlust  derjenigen  Eigenschaften,  welche
die  Voraussetzung  der  Berechtigung  bilden;

5.  durch  Zeitablauf  bei  denjenigen  Rechten,  welche,  wie
z.  B.  das  Recht  auf  gewisse  Beamtenstellungen  oder  auf  die  Mitgliedschaft
  in  Vertretungskörpern,  nur  auf  Zeit  erworben  werden.

Dagegen  wird  durch  Verlust  des  Besitzes  an  und  für  sich
nicht  das  Recht  verloren,  sondern  nur  die  Geltendmachung  desselben
  unmöglich  gemacht.  In  bezug  auf  die  höchste  Macht  ist
jedoch  auch  in  dieser  Beziehung  der  Besitzstand  entscheidend.
Die  erlöschende  Verjährung  ist  nur  dann  ein  Aufhebungsgrund
  öffentlicher  Rechte,  wenn  sie  durch  eine  ausdrückliche
gesetzliche  Bestimmung  dafür  erklärt  wird  !®,

III.  Die  Staatenverbindungen.

1.  Die  Staatenverbindungen  im  allgemeinen  !.
8  12.

Der  Begriff  Staatenverbindungen  wird  in  einem  weiteren
und  in  einem  engeren  Sinne  gebraucht.

1.  Staatenverbindungen  im  weiteren  Sinne  sind
alle  Vereinigungen  mehrerer  Staaten,  Es  gehören  dazu  auch  die
rein  völkerrechtlichen  Staatenvereine  und  Allianzen  sowie  die
Unionen?,  d.  h.  die  Vereinigungen  monarchischer  Staaten,

anspruch  der  Beamten,  das  Recht  des  Versicherten  auf  Krankenhilfe)  nicht
lediglich  im  Einzel-,  sondern  immer  auch  im  Gesamtinteresse  statuiert  ist
(richtig  Fleiner,  Institut.  a.  a.  O.),  so  daß  sein  Bestand  nicht  von  der  Disposition
  des  Inhabers  abhängig  sein  kann.

Vgl.  zu  der  hier  erörterten  Frage  auch  die  Spezialliteratur  über  den
Thronverzicht  unten  bei  $  91.

35  Dantscher  v.  Kollesberg  a.  a.  O.  Lief.  ILL  173.

1  Über  den  Begriff  und  die  Arten  der  Staatenverbindungen  vgl.  außer
Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen  (1886)  und  Jellinek,  Die  Lehre  von
den  Staatenverbindungen  (1882):  Jellinek,  Staatsl.  737  ff.  und  System  234  ff.  ;
Rehm,  Staatsl.  70  ff.  und  Staatsl.  (1907)  24  ff.;  Bornhak,  Allgem.  Staatsl.  218  ff.;
Loening,  Handwörterb.  3.  Aufl.  7  724  ff.;  Anschütz,  Enzyklop.  13  ff.;  v.  Ullmann,
  Völkerr.  (1908)  91;  v.  Liszt,  Völkerrecht  (6.  Aufl.)  51;  Hubrich,  Handb.
d.  Pol.  1  82f.;  Hatschek,  Allgem.  St.R.  8,  das  Recht  der  modernen  Staatenverbindung.


®  Auf  die  Entwicklung  der  Begriffe  PersonaluniouundRealunion
ist  von  wesentlichem  Einflusse  gewesen:  H.  A.  Zachariä,  Zur  schleswigholsteinischen
  Frage.  (1847),  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  1  ($  28)  104  #.
Aus  neuerer  Zeit  ist  zu  nennen:  F.  v.  Juraschek,  Die  Entwicklungsgeschichte
der  Begriffe  Personalunion  und  Realunion,  in  Hartmanns  Z,  f.  Gesetzgebung
und  Praxis  auf  dem  Gebiete  des  deutschen  öffentl.  Rechtes  4  105  tt.;  Derselbe,
  Personalunion  und  Realunion.  (1878);  J.  Ulbrich,  Die  rechtliche  Natur
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie.  (1879);  Jellinek,  Staatsl.  750  ff.;
Hatschek  a.  a.  O.  8  18ff.;  v.  Juraschek  gibt  jedoch  dem  Begriffe  Realunion
eine  durch  die  geschichtliche  Entwicklung  und  den  bisherigen  Sprachgebrauch
nicht  gerechtfertigte  Ausdehnung,  wenn  er  denselben  auch  auf  solche  Fälle
anwendet,  in  welchen  nicht  der  Monarch,  sondern  andere  Organe,  z.  B.  Volksvertretung
  oder  Gerichte,  den  mehreren  Staaten  gemeinsam  sind.