Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXI. Band. (71)

24  Grundbegriffe,  Wesen  und  Verhältnißbestimmungen  des  Völkerrechts.

schaffung  der  Privatkriege  oder  vor  Verkündung  des  ewigen  Landfriedens
kein  Privatrecht  gegeben  habe#  Ob  Selbsthilfe,  Krieg  und  Fehde  als  rechtlich
anerkannte  und  regelmäßig  geübte  Zwangsmittel  neben  der  Thätigkeit  unvollkommen
  fungirender  Gerichte,  wie  im  Mittelalter,  bei  der  Verwirklichung  von
Privatrechtsansprüchen  begleitend  hergehen  oder  ohne  Concurrenz  rechtsprechender
  ständiger  Organe,  wie  innerhalb  der  Völkerrechtsbeziehungen,  direct  einzugreifen
  vermögen,  das  erscheint  durchaus  nicht  geeignet,  fundamentale  Unterschiede
  in  der  grundsätzlichen,  materiellen  Beurtheilung  der  Rechtsnormen  zu
begründen.

Wie  ehemals  der  gerichtliche  Zweikampf  als  Beweismittel  sogar  in  den
positiven  Gesetzesvorschriften  seinen  Platz  zugewiesen  erhalten  konnte,  so  ist  es
auch  umgekehrt  möglich,  daß  nach  der  Tradition  der  Jahrtausende  materielle
und  allgemein  bindend  erachtete  Rechtspflichten  sich  unter  dem  Schutze  jener
formellen  Prozeßvorschrift  entwickelten,  in  Gemäßheit  welcher  der  Krieg  im  Anfang
  der  menschheitlichen  Entwickelung  als  selbstverständliche  und  nothwendige
Rechtshilfe  sowohl  zwischen  einzelnen  wie  zwischen  den  Nationen  allgemein  angenommen
  wurde.  Nicht  selten  vergißt  man  Angesichts  des  modernen  Prozesses,
  daß  im  Mittelalter  die  Möglichkeit  der  Civil=  und  Strafrechtspflege  auf
dem  Vorhandensein  und  der  Bethätigung  allgemeiner  Volksbewaffnung  beruhte.
Parteien,  die  sich  nicht  freiwillig  dem  Gerichte  unterwarfen,  konnten  durch
obrigkeitliche  Organe  nicht  dazu  gezwungen  werden.  Die  Gerichtsfolge  beruhte
auf  Selbsthilfe  der  bewaffneten  Freien  gegen  Ungehorsame  und  Flüchtige.))
Gründete  sich  doch  selbst  das  englische  Schwurgericht  auf  den  Gedanken  freiwilliger
  Unterwerfung  des  Angeklagten.

Wie  also  das  altgermanische  Recht  in  Gestalt  seiner  Gewohnheiten
und  Gesetze  positiv  war  trotz  überlieferter  Blutrache  und  trotz  des  Kampfbeweises,
  so  ist  auch  das  moderne  Pölkerrecht  als  positive  Rechtsordnung  aufzufassen,
  obwohl  der  ursprüngliche  Ausgangspunkt  seiner  Entwickelung,  das
Recht  gewaltsamer  Selbsthilse  im  Kriege,  bis  auf  die  Gegenwart  fortwirkt.

Die  große  Mehrzahl  civiler  Rechtsverhältnisse  gelangt  zur  naturgemäßen
Erfüllung  ohne  richterliches  Eingreifen  um  deswillen,  weil  für  den  Fall  ihrer
Weigerung  die  pflichtige  Partei  den  Gerichtszwang  scheut.  Ebenso  werden  in
der  Regel  seit  Jahrhunderten  völkerrechtliche  Verbindlichkeiten  in  Hinblick  auf
die  Wechselfälle  und  die  möglichen  Gefahren  eines  Krieges  erfüllt.  Jede
Nation  weiß  gegenwärtig,  daß  sie  bei  willkürlicher  Verletzung  allgemein  anerkannter
  Völkerrechtsgrundsätze  der  gegnerischen  Machtvereinigung  großer  Staaten
nicht  Stand  halten  könnte.  Der  in  solchen  Fällen  vorhandene  mögliche  Zwang
und  die  Nöthigung  zur  Unterwerfung  unter  allgemein  festgehaltene  Völkerrechtsnormen
  erscheinen  sogar  in  manchen  Fällen  praktisch  stärker,  als  die
Machtsphäre  der  Gerichte,  der  ein  Privatschuldner  oder  Verbrecher  sich  durch
gelungene  Flucht  in  das  Ausland  entziehen  kann.

Wer  aus  dem  gegenwärtigen  Zustand  der  Privatrechts=  oder  Strafrechtsgesetzgebungen
  einen  Grund  entnimmt,  um  den  Völkerrechtsnormen  pofi-