24 Grundbegriffe, Wesen und Verhältnißbestimmungen des Völkerrechts.
schaffung der Privatkriege oder vor Verkündung des ewigen Landfriedens
kein Privatrecht gegeben habe# Ob Selbsthilfe, Krieg und Fehde als rechtlich
anerkannte und regelmäßig geübte Zwangsmittel neben der Thätigkeit unvollkommen
fungirender Gerichte, wie im Mittelalter, bei der Verwirklichung von
Privatrechtsansprüchen begleitend hergehen oder ohne Concurrenz rechtsprechender
ständiger Organe, wie innerhalb der Völkerrechtsbeziehungen, direct einzugreifen
vermögen, das erscheint durchaus nicht geeignet, fundamentale Unterschiede
in der grundsätzlichen, materiellen Beurtheilung der Rechtsnormen zu
begründen.
Wie ehemals der gerichtliche Zweikampf als Beweismittel sogar in den
positiven Gesetzesvorschriften seinen Platz zugewiesen erhalten konnte, so ist es
auch umgekehrt möglich, daß nach der Tradition der Jahrtausende materielle
und allgemein bindend erachtete Rechtspflichten sich unter dem Schutze jener
formellen Prozeßvorschrift entwickelten, in Gemäßheit welcher der Krieg im Anfang
der menschheitlichen Entwickelung als selbstverständliche und nothwendige
Rechtshilfe sowohl zwischen einzelnen wie zwischen den Nationen allgemein angenommen
wurde. Nicht selten vergißt man Angesichts des modernen Prozesses,
daß im Mittelalter die Möglichkeit der Civil= und Strafrechtspflege auf
dem Vorhandensein und der Bethätigung allgemeiner Volksbewaffnung beruhte.
Parteien, die sich nicht freiwillig dem Gerichte unterwarfen, konnten durch
obrigkeitliche Organe nicht dazu gezwungen werden. Die Gerichtsfolge beruhte
auf Selbsthilfe der bewaffneten Freien gegen Ungehorsame und Flüchtige.))
Gründete sich doch selbst das englische Schwurgericht auf den Gedanken freiwilliger
Unterwerfung des Angeklagten.
Wie also das altgermanische Recht in Gestalt seiner Gewohnheiten
und Gesetze positiv war trotz überlieferter Blutrache und trotz des Kampfbeweises,
so ist auch das moderne Pölkerrecht als positive Rechtsordnung aufzufassen,
obwohl der ursprüngliche Ausgangspunkt seiner Entwickelung, das
Recht gewaltsamer Selbsthilse im Kriege, bis auf die Gegenwart fortwirkt.
Die große Mehrzahl civiler Rechtsverhältnisse gelangt zur naturgemäßen
Erfüllung ohne richterliches Eingreifen um deswillen, weil für den Fall ihrer
Weigerung die pflichtige Partei den Gerichtszwang scheut. Ebenso werden in
der Regel seit Jahrhunderten völkerrechtliche Verbindlichkeiten in Hinblick auf
die Wechselfälle und die möglichen Gefahren eines Krieges erfüllt. Jede
Nation weiß gegenwärtig, daß sie bei willkürlicher Verletzung allgemein anerkannter
Völkerrechtsgrundsätze der gegnerischen Machtvereinigung großer Staaten
nicht Stand halten könnte. Der in solchen Fällen vorhandene mögliche Zwang
und die Nöthigung zur Unterwerfung unter allgemein festgehaltene Völkerrechtsnormen
erscheinen sogar in manchen Fällen praktisch stärker, als die
Machtsphäre der Gerichte, der ein Privatschuldner oder Verbrecher sich durch
gelungene Flucht in das Ausland entziehen kann.
Wer aus dem gegenwärtigen Zustand der Privatrechts= oder Strafrechtsgesetzgebungen
einen Grund entnimmt, um den Völkerrechtsnormen pofi-