Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1)  diejenigen,  welche  die  Aufnahme  nachgesucht  haben;

2)  der  Gemeinde-Rath,  wenn  er  die  Gemeinde  durch  eine,  seinen  Beschluß  abändernde
  Verfügung  einer  Rebkurs-Behörde  beschwert  erachtet;

3)  der  Bürger-Ausschuß,  falls  derselbe  um  seine  Aeußerung  über  das  Aufnahme-Gesuch
  nicht  vernommen  worden  wäre;

4)  die  Standes=  oder  Guts-Herrschaft,  wenn  ihre  Erklárung  gegen  die  Bestimmung
  des  Art.  65  gar  nicht  eingeholt,  oder  nicht  gehbrig  berücksichtigt  worden
  ist.

Gegen  das  polizeiliche  Erkenntniß  #ber  die  Zutheilung  eines  Heimathlosen,  steht

sowohl  diesem  als  auch  dem  betreffenden  Gemeinde-Rathe  das  Rekurs-Recht  zu.

Art.  66.
Rekurs,Frist.

Der  Rekurrent  hat  seine  Beschwerde,

1)  wenn  sie  gegen  einen  gemeinderäthlichen  Beschluß  oder  gegen  das  Erkenntniß

eines  Bezirks-Amts  gerichtet  ist,  binnen  fünfzehn  Tagen,

2)  wenn  das  Erkenntniß  von  einer  höhern  Verwaltungs-Stelle  gefällt  ist,  binnen

  dreißig  Tagen,
von  dem  Zeitpunkte  der  Erdffnung  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  der  Behörde,  welche
ihm  das  Erkenntniß  eröffnet  hat,  schriftlich  einzureichen,  oder,  in  so  weit  dieses  durch
die  bestehende  Verordnung  zugelassen  ist,  mündlich  zu  Prorokoll  zu  geben.

Die  Versäumniß  dieser  Fristen,  so  wie  die  Umgehung  derjenigen  Amtsstelle,
welche  das  Erkenntniß  eröffnet  hat,  zieht  den  Verlust  des  Reburs-Rechtes  nach  sich.
Die  Betheiligten  sind  hierüber  bei  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  ausdrücklich  zu
belehren.

Eine  Wiedereinsesung  in  den  vorigen  Stand  ist  nur  im  Fall  unverschuldeter
Verhinderung  zuläßig.

Art.  67.
Nichtigkeits-Erklärung.

Eine  von  dem  Gemeinde-Rathe  selbst  beschlossene  oder  durch  ein  rechtskräftiges
Erbenn#niß  der  Rekurs-Behbrde  verfügte  Aufnahme  kann  auf  Anrufen  des  Gemeinde-Rarhs
  von  der  zuständigen  Regierungs-Behöbrde  für  nichtig  erklärt  werden,  wenn