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Die Behörden haben mit aller Strenge
hierauf zu halten, und in der wegen eines
Brandes zur Assekuranz-Kommission zu erstattenden
Anzeige sich auszuweisen, ob der
Beschädigte eine taterne gehabt, oder, und
wie oft er darüber ist bestraft worden, daß
er deren Beischaffung unterlassen hat.
München den roten Juni 1807.
Königliche tandesdirektion von
Baiern.
Freiherr von Weichs.
Halder.
(Die gerichtlichen Gewerbsverkäufe betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem man sich bat überzeugen müssen,
daß der Berordnung in Gewerbssachen von
rten Dezember 18o#4. juwider, noch immer
Gewerbe durch Gerichte ausgeboten,
und im Wege öffentlicher Feilbietung verkoufe
werden; so erbalten jene Polizeibehörden,
in deren Bezirk öffentliche Blätter erscheinen,
die Weisung, Versteigerungs-Anzeigen,
in denen ein Gewerb zum Verkaufe
mit, oder ohne Realitäten ausgeboten wird,
bei unnachsichtlicher Strafe von do Reichsuibalern
nicht ferner einrücken zu lassen,
sondern solche Aufsäze den Gerichten,
welche sie eingesendet baben, auf Kosten des
Beamten zurückzusenden; jene, welche auf
dlese verordnungwidrige Weise reelle Gerechtigkeiten
bereits an sich gebracht Haben, können
solche bei fernerer Verädußerung nicht
um einen höberen Preis zediren, als ste in
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dem Kataster vorgetragen sind. Muͤnchen
den 22ten Juni 1807.
Königliche tandesdirektion von
aiern.
FKreiherr von Weichs.
Rainprechter.
(Die Bestärigung der Familsen-Verträge der
adelichen Insassen in Bamberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Gemäßheir königlicher allerböchster Verordnung
vom 2s. Mai (Regierungsbl. 1807.
XXIII. Seück, Seite oo) wird den adelichen
Insassen der Provinz Bamberg aufgegeben,
innerhalb sechs Monaten, vom Tage dieses
Ausschreibens an gerechnet, die etwa bestebenden
Familien-Verträge, Fideikommisse
u. s. w. um so gewisser zur Einsicht und
Bestaätigung in Original und zugleich in
Abschrift anber vorzulegen, als nach fruchtlosem
Verlaufe dieser Zeiefrist dieselben nicht
ferner als rechtsgültig werden anerkannt werden.
Bamberg den 17. Juni 1907.
Königliche tandesdirektion in
Bamberg.
Freiherr von Stengel.
von Stengel.
(Die Mlieferung der Deserteurs betreffend.)
Im Namen Seiner Mazjestät des Königs.
Durch ein allerböchstes den sämtlichen Bebörden
eröfnetes Hofreseript vom 31. März
dieses Jahres wurde verordnet, daß wenn
kaiserlich= Französische oder königlich= Italienische
Deserteurs betreten werden, diedieselben
an das nächste kaiserlich= Franzé-