Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die  Behörden  haben  mit  aller  Strenge
hierauf  zu  halten,  und  in  der  wegen  eines
Brandes  zur  Assekuranz-Kommission  zu  erstattenden
  Anzeige  sich  auszuweisen,  ob  der
Beschädigte  eine  taterne  gehabt,  oder,  und
wie  oft  er  darüber  ist  bestraft  worden,  daß
er  deren  Beischaffung  unterlassen  hat.

München  den  roten  Juni  1807.
Königliche  tandesdirektion  von

Baiern.
Freiherr  von  Weichs.
Halder.

 

(Die  gerichtlichen  Gewerbsverkäufe  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  man  sich  bat  überzeugen  müssen,
daß  der  Berordnung  in  Gewerbssachen  von
rten  Dezember  18o#4.  juwider,  noch  immer
  Gewerbe  durch  Gerichte  ausgeboten,
und  im  Wege  öffentlicher  Feilbietung  verkoufe
  werden;  so  erbalten  jene  Polizeibehörden,
  in  deren  Bezirk  öffentliche  Blätter  erscheinen,
  die  Weisung,  Versteigerungs-Anzeigen,
  in  denen  ein  Gewerb  zum  Verkaufe
mit,  oder  ohne  Realitäten  ausgeboten  wird,
bei  unnachsichtlicher  Strafe  von  do  Reichsuibalern
  nicht  ferner  einrücken  zu  lassen,
sondern  solche  Aufsäze  den  Gerichten,
welche  sie  eingesendet  baben,  auf  Kosten  des
Beamten  zurückzusenden;  jene,  welche  auf
dlese  verordnungwidrige  Weise  reelle  Gerechtigkeiten
  bereits  an  sich  gebracht  Haben,  können
  solche  bei  fernerer  Verädußerung  nicht
um  einen  höberen  Preis  zediren,  als  ste  in

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dem  Kataster  vorgetragen  sind.  Muͤnchen
den  22ten  Juni  1807.
Königliche  tandesdirektion  von
aiern.
FKreiherr  von  Weichs.
Rainprechter.

 

(Die  Bestärigung  der  Familsen-Verträge  der
adelichen  Insassen  in  Bamberg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Gemäßheir  königlicher  allerböchster  Verordnung
  vom  2s.  Mai  (Regierungsbl.  1807.
XXIII.  Seück,  Seite  oo)  wird  den  adelichen
Insassen  der  Provinz  Bamberg  aufgegeben,
innerhalb  sechs  Monaten,  vom  Tage  dieses
Ausschreibens  an  gerechnet,  die  etwa  bestebenden
  Familien-Verträge,  Fideikommisse
u.  s.  w.  um  so  gewisser  zur  Einsicht  und
Bestaätigung  in  Original  und  zugleich  in
Abschrift  anber  vorzulegen,  als  nach  fruchtlosem
  Verlaufe  dieser  Zeiefrist  dieselben  nicht
ferner  als  rechtsgültig  werden  anerkannt  werden.
  Bamberg  den  17.  Juni  1907.

Königliche  tandesdirektion  in

Bamberg.

Freiherr  von  Stengel.
von  Stengel.

 

(Die  Mlieferung  der  Deserteurs  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Durch  ein  allerböchstes  den  sämtlichen  Bebörden
  eröfnetes  Hofreseript  vom  31.  März
dieses  Jahres  wurde  verordnet,  daß  wenn
kaiserlich=  Französische  oder  königlich=  Italienische
  Deserteurs  betreten  werden,  diedieselben
  an  das  nächste  kaiserlich=  Franzé-