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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 40.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in
den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung. S. 563.
(Nr. 3368.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung
der Seeschiffe in den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung. Vom
29. August 1907.
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 22 und 24 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 306) und mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Internationalen
Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember
1903 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 37 von 1907 S. 425) die nachstehenden Vorschriften
über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in deutschen Häfen sowie die
beigefügte Desinfektionsanweisung für Seeschiffe in den deutschen Häfen beschlossen.
Berlin, den 29. August 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
I. Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung
der Seeschiffe in den deutschen Häfen.
§ 1.
Die einen deutschen Hafen oder eine Lösch- oder Ladestelle auf einem deutschen allgemeine
Strome anlaufenden Seeschiffe unterliegen während ihres Aufenthalts daselbst Bestimmungen,
einer gesundheitspolizeilichen Überwachung.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 98
Ausgegeben zu Berlin den 7. September 1907.