Kommunakabgabengesetz. 88 80 bis 84.
Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten
Verkürzung, mindestens aber mit einer
Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollstandige
Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung
der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich,
aber nicht in der Absicht der
Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe
von drei bis einhundert Mark ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige
oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige
erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet
ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder
ergänzt und die vorenthaltene Steuer in
der ihm gesetzten Frist entrichtet.
8 80. Der Gemeindevorstand beziehungsweise
die Mitglieder des Gemeindevorstandes,
die Mitglieder der Steuerausschüsse,
sowie die bei der Veranlagung beteiligten
Gemeindebeamten werden, wenn
sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-,
Vermögens= oder Einkommensverhältnisse
eines Steuerpflichtigen, insbesondere
auch den Inhalt einer Auskunftserteilung
(§ 63) oder der darüber
gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren,
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung findet nur auf Antrag
des Gemeindevorstandes oder des Steuerpflichtigen
beziehungsweise dessen Vertreters
statt. Ist das Vergehen von dem
Gemeindevorstande oder von Mitgliedern
des Gemeindevorstandes begangen, so ist
auch die Aussichtsbehörde zur Stellung
des Antrages berechtigt.
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8 81. Die auf Grund der §§ 79 und
80 festgesetzten, aber unbeitreiblichen Geldstrafen
sind nach Maßgabe der für Uebertretungen
geltenden Bestimmungen der
88 28 und 29 des Strasgesetzbuches für
das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in
betreff der im § 79 bezeichneten strafbaren
Handlungen steht dem Gerichte zu,
wenn nicht der Beschuldigte die von dem
Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte
Geldstrafe nebst den durch das Verfahren
gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer
ihm bekannt gemachten Frist freiwillig an
die Gemeindekasse zahlt.
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen
Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des
Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der
Strafe durch den Gemeindevorstand. Dasselbe
findet statt, wenn der Gemeindevorstand
aus sonstigen Gründen von der vorläufigen
Festsetzung der Strafe Abstand
zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte
hierauf verzichtet.
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung
zur Geheimhaltung (§ 80) findet
nur das gerichtliche Strafverfahren
statt.
8 82. In den Steuerordnungen können
Strafen gegen Zuwiderhandlungen bis
zur Höhe von dreißig Mark angedroht
werden.
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand
festzusetzen und nach eingetretener
Rechtskraft (8 459 der Strafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877, Reichs-Gesetzbl.
S. 253) im Verwaltungszwangsverfahren
beizutreiben.
Achter Titel.
Nachforderungen und Verjährungen.
§8 83. Die Einziehung hinterzogener
direkter Steuern (§ 79) zur Gemeindekasse
erfolgt neben und unabhängig von der
Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der
Steuer verjährt in zehn Jahren und geht
auf die Erben, jedoch für diese mit einer
Verjährungsfrist von fünf Jahren und
nur auf Höhe ihres Erbanteils, über. Die
Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres,
in welchem die Hinterziehung
begangen wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem
Gemeindevorstande zu, gegen dessen Beschluß
nach Maßgabe der 88 69, 70 der
Einspruch und die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
zulässig ist.
8 84. Steuerpflichtige, welche entgegen
den Vorschriften dieses Gesetzes oder der