Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

Kommunakabgabengesetz.  88  80  bis  84.

Betrage  der  stattgehabten  oder  beabsichtigten
  Verkürzung,  mindestens  aber  mit  einer
Geldstrafe  von  einhundert  Mark  bestraft.

Ist  eine  unrichtige  oder  unvollstandige
Angabe,  welche  geeignet  ist,  eine  Verkürzung
  der  Steuer  herbeizuführen,  zwar  wissentlich,
  aber  nicht  in  der  Absicht  der
Steuerhinterziehung  erfolgt,  so  tritt  Geldstrafe
  von  drei  bis  einhundert  Mark  ein.

Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtige
oder  unvollständige  Angabe,  bevor  Anzeige
erfolgt  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet
ist,  an  zuständiger  Stelle  berichtigt  oder
ergänzt  und  die  vorenthaltene  Steuer  in
der  ihm  gesetzten  Frist  entrichtet.

8  80.  Der  Gemeindevorstand  beziehungsweise
  die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
  die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse,
  sowie  die  bei  der  Veranlagung  beteiligten
  Gemeindebeamten  werden,  wenn
sie  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  Erwerbs-,
  Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse
  eines  Steuerpflichtigen,  insbesondere
  auch  den  Inhalt  einer  Auskunftserteilung
  (§  63)  oder  der  darüber
gepflogenen  Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  findet  nur  auf  Antrag
des  Gemeindevorstandes  oder  des  Steuerpflichtigen
  beziehungsweise  dessen  Vertreters
  statt.  Ist  das  Vergehen  von  dem
Gemeindevorstande  oder  von  Mitgliedern
des  Gemeindevorstandes  begangen,  so  ist
auch  die  Aussichtsbehörde  zur  Stellung
des  Antrages  berechtigt.

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8  81.  Die  auf  Grund  der  §§  79  und
80  festgesetzten,  aber  unbeitreiblichen  Geldstrafen
  sind  nach  Maßgabe  der  für  Uebertretungen
  geltenden  Bestimmungen  der
88  28  und  29  des  Strasgesetzbuches  für
das  Deutsche  Reich  in  Haft  umzuwandeln.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in
betreff  der  im  §  79  bezeichneten  strafbaren
  Handlungen  steht  dem  Gerichte  zu,
wenn  nicht  der  Beschuldigte  die  von  dem
Gemeindevorstande  vorläufig  festgesetzte
Geldstrafe  nebst  den  durch  das  Verfahren
gegen  ihn  entstandenen  Kosten  binnen  einer
ihm  bekannt  gemachten  Frist  freiwillig  an
die  Gemeindekasse  zahlt.

Hat  der  Beschuldigte  in  Preußen  keinen
Wohnsitz,  so  erfolgt  das  Einschreiten  des
Gerichts  ohne  vorläufige  Festsetzung  der
Strafe  durch  den  Gemeindevorstand.  Dasselbe
  findet  statt,  wenn  der  Gemeindevorstand
  aus  sonstigen  Gründen  von  der  vorläufigen
  Festsetzung  der  Strafe  Abstand
zu  nehmen  erklärt  oder  der  Angeschuldigte
hierauf  verzichtet.

Bei  Zuwiderhandlungen  wegen  der  Verpflichtung
  zur  Geheimhaltung  (§  80)  findet
  nur  das  gerichtliche  Strafverfahren
statt.

8  82.  In  den  Steuerordnungen  können
  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen  bis
zur  Höhe  von  dreißig  Mark  angedroht
werden.

Die  Strafen  sind  durch  den  Gemeindevorstand
  festzusetzen  und  nach  eingetretener
Rechtskraft  (8  459  der  Strafprozeßordnung
vom  1.  Februar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
S.  253)  im  Verwaltungszwangsverfahren
beizutreiben.

Achter  Titel.
Nachforderungen  und  Verjährungen.

§8  83.  Die  Einziehung  hinterzogener

direkter  Steuern  (§  79)  zur  Gemeindekasse
erfolgt  neben  und  unabhängig  von  der
Strafe.

Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der
Steuer  verjährt  in  zehn  Jahren  und  geht
auf  die  Erben,  jedoch  für  diese  mit  einer
Verjährungsfrist  von  fünf  Jahren  und
nur  auf  Höhe  ihres  Erbanteils,  über.  Die
Verjährung  beginnt  mit  Ablauf  des  Rechnungsjahres,

  in  welchem  die  Hinterziehung
begangen  wurde.

Die  Festsetzung  der  Nachsteuer  steht  dem
Gemeindevorstande  zu,  gegen  dessen  Beschluß
  nach  Maßgabe  der  88  69,  70  der
Einspruch  und  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig  ist.

8  84.  Steuerpflichtige,  welche  entgegen
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  der