Reichs-Ge thblatt
Nr 11.
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung,
einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer. S. 67. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung
des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke. S. 68.
(Nr. 3300.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg
wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer. Vom 11. Juli 1906.
Die Unterzeichneten, der Kaiserliche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister in Luxemburg, Legationsrat Graf von Pückler, und der Staatsminister,
Präsident der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, Dr. Paul Eyschen,
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen
geschlossen:
Artikel 1.
Im Großherzogtume Luxemburg wird am 1. Juli 1906 ein Gesetz über
die Besteuerung von Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen (Zigaretten-
steuer) in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage
in Kraft tretenden Gesetz über denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. Mit
Rücksicht hierauf soll vom 1. Juli 1906 an zwischen dem Deutschen Reiche und
dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der Zigarettensteuer eintreten.
Artikel 2.
Für der Zigarettensteuer unterliegende Waren, die ordnungsmäßig mit
dem vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, wird zwischen dem Deutschen
Reiche und Luxemburg völlige Freiheit des Verkehrs bestehen.
Die Versendung von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den
freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so
versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung
nicht gewährt werden.
Artikel 3.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Zigarettensteuer wird zwischen
dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhält-
nisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen
Gebiete verteilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Zigaretten-
steuer, nach Abzug
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen,
Reichs. Gesetzbl. 1907. 15
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1907.