Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Ausgenommen  hiervon  sind

in  dem  Etat  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres:

a)  die  bei  Kapitel  18  der  fortdauernden  Ausgaben  „Militär-Justizverwaltung“
  für  1906  bewilligten  Beträge,  für  welche  Bedürfnisse
im  §  2  besondere  Bestimmung  getroffen  ist;

b)  die  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats
—  Kapitel  5  —  für  1906  bewilligten  Beträge  für:

1.  Beschaffung  von  Handwaffen,  Beschaffung  und  Umänderung
von  Handwaffenzubehör,  Reinigungsgeräten,  Büchsenmacherkasten,
  Büchsenmachergeräten  und  Handwaffenmunition
—  1907  Titel  104,  188,  218  —,

2.   Schaffung  einer  Reserve  an  Feldartilleriematerial  —  1907
Titel  109,  190,  219  —,

3.  weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie  (schwere
Artillerie  des  Feldheeres  und  Belagerungsartillerie  —  früher
auch  Küstenartillerie  —)  —  1907  Titel  115,  191  —,

von  denen,  abweichend  von  der  vorstehenden  Festsetzung,  je  ein

Sechstel  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  zur  Ausgabe

gelangen  darf;

c)  die  im  Etat  1906  bei  den  einmaligen  Ausgaben  enthaltenen
Bewilligungen  für  solche  Maßnahmen,  bezüglich  deren  der  §  2
besondere  Bestimmung  enthält.

Für  Übungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
sowie  zum  Ankaufe,  Transport  und  zur  Unterhaltung  der
Remonten  kann  die  Militärverwaltung  den  Gesamtbetrag  der
in  dem  Jahres-Etat  für  1906  in  Ansatz  gebrachten  Summen
verwenden.

in  dem  Etat  für  die  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine:

die  bei  Kapitel  57  Titel  6  der  fortdauernden  Ausgaben  und  bei
Kapitel  4  Titel  38  der  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats
für  1906  bewilligten  Beträge,  für  welche  Bedürfnisse  im  §  2
besondere  Bestimmung  getroffen  ist.

Die  Ausgabe  nach  dem  Etat  für  das  Reichsschatzamt  für  das
Rechnungsjahr  1906  an  die  Bundesstaaten  und  an  Elsaß-Lothringen
zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  hilfsbedürftige  Kriegsteilnehmer
unter  Kapitel  68  Titel  8  der  fortdauernden  Ausgaben  für  die  Monate
April  und  Mai  1907  ist  von  einer  Summe  von  19  300  000  Mark
zu  berechnen.  Dem  Verteilungsmaßstab  ist  der  1.  März  1907  zu
Grunde  zu  legen.



2.  Die  Matrikularbeiträge  sind  bis  je  zum  zwölften  Teile  der  durch  den

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1906  festgestellten  Summen,