Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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mit  der  Ortsschulbehörde  anheimgegeben,  und  wird  namentlich  in  den  Gemeinden  em—
pfohlen,  in  welchen  die  Beiziehung  der  weiblichen  Jugend  zur  Sonntagsschule  auf  besondere
  Schwierigkeiten  stößt  oder  in  welchen  die  Verkürzung  der  Zeit  der  Fortbildungspflicht
von  3  auf  2  Jahre  als  geboten  erscheint.

Bei  den  für  mehrere  Orte  (Gemeinden  oder  Theilgemeinden)  gemeinschaftlichen
Schulen  ist  zur  Errichtung  einer  allgemeinen  Fortbildungsschule  für  die  weibliche  Jugend
ein  übereinstimmender  Beschluß  der  bürgerlichen  Kollegien  der  sämmtlichen  betheiligten
Gemeinden  erforderlich.

Von  dem  Besuche  der  allgemeinen  Fortbildungs=  und  Sonntagsschule  sind  diejenigen
Mädchen  befreit,  welche  nach  Entlassung  aus  der  Volksschule  eine  der  Fortbildung  der
Mädchen  dienende  Schule  oder  Erziehungsanstalt,  auch  Frauenarbeits=  und  Haushaltungsschule
  unter  Theilnahme  an  dem  wissenschaftlichen  Unterricht  derselben,  besuchen  oder  einen
nach  dem  Ermessen  der  Ortsschulbehörde  genügenden  Unterricht  erhalten.

§.  4.
Zu  Art.  1.

Eine  Ueberfüllung  der  einzelnen  Klassen  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  ist  thunlichst
  zu  vermeiden  und  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Schülerzahl  einer  Klasse  dauernd
nicht  über  10  beträgt.  6„

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Zu  Art.  5.

Von  dem  Recht  der  Verlegung  des  zweistündigen  Unterrichts  auf  den  Sonntag  soll
nur  ausnahmsweise  Gebrauch  gemacht  werden.  Erforderlich  ist  hiezu  ein  übereinstimmender
  Beschluß  der  bürgerlichen  Kollegien  und  der  Ortsschulbehörde.  Die  letztere  hat  bei
dieser  Beschlußfassung,  an  welcher  die  in  die  Ortsschulbehörde  berufenen  Lehrer  theilzunehmen
  haben,  namentlich  zu  beachten,  inwieweit  der  mit  dem  Unterricht  zu  beauftragende
  Lehrer  durch  kirchliche  Verrichtungen  am  Sonntag  in  Anspruch  genommen  ist.

Die  Entscheidung  über  die  Tageszeit,  in  welcher  der  Unterricht  zu  ertheilen  ist,  wird
der  Ortsschulbehörde  im  Benehmen  mit  dem  Gemeinderath  überlassen.

S.  6.
Zu  Art.  6.

Die  Ortsschulbehörden  sind  ermächtigt,  den  Unterricht  in  der  Fortbildungsschule  auf

die  Wintermonate  zu  verlegen.  In  diesem  Fall  sind  in  den  Wintermonaten  80  Unterrichts-2