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mit der Ortsschulbehörde anheimgegeben, und wird namentlich in den Gemeinden em—
pfohlen, in welchen die Beiziehung der weiblichen Jugend zur Sonntagsschule auf besondere
Schwierigkeiten stößt oder in welchen die Verkürzung der Zeit der Fortbildungspflicht
von 3 auf 2 Jahre als geboten erscheint.
Bei den für mehrere Orte (Gemeinden oder Theilgemeinden) gemeinschaftlichen
Schulen ist zur Errichtung einer allgemeinen Fortbildungsschule für die weibliche Jugend
ein übereinstimmender Beschluß der bürgerlichen Kollegien der sämmtlichen betheiligten
Gemeinden erforderlich.
Von dem Besuche der allgemeinen Fortbildungs= und Sonntagsschule sind diejenigen
Mädchen befreit, welche nach Entlassung aus der Volksschule eine der Fortbildung der
Mädchen dienende Schule oder Erziehungsanstalt, auch Frauenarbeits= und Haushaltungsschule
unter Theilnahme an dem wissenschaftlichen Unterricht derselben, besuchen oder einen
nach dem Ermessen der Ortsschulbehörde genügenden Unterricht erhalten.
§. 4.
Zu Art. 1.
Eine Ueberfüllung der einzelnen Klassen der allgemeinen Fortbildungsschule ist thunlichst
zu vermeiden und darauf hinzuwirken, daß die Schülerzahl einer Klasse dauernd
nicht über 10 beträgt. 6„
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Zu Art. 5.
Von dem Recht der Verlegung des zweistündigen Unterrichts auf den Sonntag soll
nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Erforderlich ist hiezu ein übereinstimmender
Beschluß der bürgerlichen Kollegien und der Ortsschulbehörde. Die letztere hat bei
dieser Beschlußfassung, an welcher die in die Ortsschulbehörde berufenen Lehrer theilzunehmen
haben, namentlich zu beachten, inwieweit der mit dem Unterricht zu beauftragende
Lehrer durch kirchliche Verrichtungen am Sonntag in Anspruch genommen ist.
Die Entscheidung über die Tageszeit, in welcher der Unterricht zu ertheilen ist, wird
der Ortsschulbehörde im Benehmen mit dem Gemeinderath überlassen.
S. 6.
Zu Art. 6.
Die Ortsschulbehörden sind ermächtigt, den Unterricht in der Fortbildungsschule auf
die Wintermonate zu verlegen. In diesem Fall sind in den Wintermonaten 80 Unterrichts-2