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935.
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissare
festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als
höchstens zwei Wochen nach Ermittelung des Ergebnisses der
ersten Wahl (§§ 29, 30).
In der wegen Vornahme der engeren Wahl zu erlassenden
Bekanntmachung (8§ 20 Absatz 1) sind die beiden Kandidaten,
unter denen zu wählen ist, zu benennen. Es ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden
Stimmen ungültig sind.
8 36.
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach
denselben Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und
die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der
letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach Ermessen der
zur Bestimmung hierüber berufenen Behörden (§8§ 15 und 16)
geboten erscheint.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden
wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von
den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen.
Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen findet
nicht statt.
9 37.
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent-
scheidet das Los, das durch die Hand des Wahlkommissars gezogen
wird.
8 38.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl in Kennt-
nis zu setzen und zur Erklärung über deren Annahme, sowie zum
Nachweis, daß er wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben
einer Erklärung binnen einer Woche von der Zustellung der Be-
nachrichtigung an, gilt als Ablehnung.
rl39.
Das Ministerium des Innern bestimmt den Tag, an dem
die Abgeordneten zu wählen sind.
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