fullscreen: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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935. 
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissare 
festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als 
höchstens zwei Wochen nach Ermittelung des Ergebnisses der 
ersten Wahl (§§ 29, 30). 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl zu erlassenden 
Bekanntmachung (8§ 20 Absatz 1) sind die beiden Kandidaten, 
unter denen zu wählen ist, zu benennen. Es ist ausdrücklich 
darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden 
Stimmen ungültig sind. 
8 36. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach 
denselben Vorschriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und 
die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der 
letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach Ermessen der 
zur Bestimmung hierüber berufenen Behörden (§8§ 15 und 16) 
geboten erscheint. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden 
wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von 
den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. 
Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen findet 
nicht statt. 
9 37. 
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet das Los, das durch die Hand des Wahlkommissars gezogen 
wird. 
8 38. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl in Kennt- 
nis zu setzen und zur Erklärung über deren Annahme, sowie zum 
Nachweis, daß er wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben 
einer Erklärung binnen einer Woche von der Zustellung der Be- 
nachrichtigung an, gilt als Ablehnung. 
rl39. 
Das Ministerium des Innern bestimmt den Tag, an dem 
die Abgeordneten zu wählen sind. 
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