Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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2. § 39 wird gefaßt: 
Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, 
sind nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen. 
3. Die Verweisungen in den §§ 32 Abs. (2) und 34 Abfs. (e) haben statt 
„(§ 30 Abs. 2)" zu lauten: (§ 30 Abs. 3). 
Die Änderungen treten am 1. Mai d. J. in Kraft. 
Berlin, den 28. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
Mr. 3454.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Hessischen Landesausstellung für freie und angewandte Kunst 
in Darmstabt 1908. Vom 30. April 1908. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Darmstadt stattfindende Hessische Landesausstellung für freie 
und angewandte Kunst. 
Berlin, den 30. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedrurckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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