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Die Abladung, Aufbewahrung und Beamtshandlung der Güter wird, soweit es erforder—
lich ist, in Räumen bewirkt werden, welche unter der gemeinschaftlichen Sperre der beider—
seitigen Zollämter stehen.
Art. 83. Für jedes der beiderländigen Zollämter wird zur gewöhnlichen Vollziehung
des zollamtlichen Verfahrens, nach Maaßgabe der herzustellenden Localitäten im wechselseitigen
Einvernehmen der beiderländigen Zollbehörden ein besonderer Raum als Amtsplatz bestimmt,
und als solcher bezeichnet werden. Dagegen wird der für die Amtshandlungen beider Aemter
bestimmte Raum als gemeinschaftlicher Amtsplatz bezeichnet werden.
Art. 84. Den Oberbeamten eines jeden der beiden Zollämter in Bodenbach wird das
Recht zur Einsichtnahme in die sämmtlichen Zollregister des andern Amtes und zur Erhebung
von Abschriften und Auszügen wechselseitig eingeräumt.
Die beiden Lollämter in Bodenbach haben die Wahrnehmungen über die Bedrohungen
der gegenseitigen Zollinteressen, über die Verkürzungen der Zölle, dann über die Uebertretungen
der Ein-, Aus- und Durchfuhrsverbote, sich jederzeit mitzutheilen.
Zwischen beiden Aemtern werden über die Aus- und Eintrittsabfertigungen der gegenseits
ein- und ausgehenden Gegenstände regelmäßige Bestätigungen, und zwar auf kürzestem Wege,
mittelst Ansatzes auf den gegenseitigen Amtspapieren, gewechselt werden.
Endlich wird die wechselseitige Beiwohnung der Zollangestellten zu Bodenbach bei der
gegentheiligen Zollabfertigung und bei der Verpackung der Gegenstände in die abgehenden
Bahnwagen zugestanden.
Art. 85. Ueber alle ein= und ausgehenden Frachtstücke (einschließlich der Eilgüter) haben
die Bahnanstalten nach dem bekannt zu gebenden Erfordernisse des Zolldienstes, den beiden,
oder nur einem der in Bodenbach aufgestellten Zollämter, und zwar hinsichtlich der ankommen-
den Züge im Zeitpuncte des Stillhaltens der Züge, hinsichtlich der abgehenden vor der Ver-
ladung, Ladungsverzeichnisse nebst allen übrigen auf die ein- oder ausgehenden Waaren sich
beziehenden Papiere zu übergeben.
In den Ladungsverzeichnissen ist die Anzahl, Art, Nummer und Bezeichnung der Wagen
und ihrer einzelnen Abtheilungen, ferner die Zahl der Frachtbriese und übrigen Papiere, die
Zahl, Beschaffenheit, Bezeichnung und das Sperkogewicht der in jedem Wagen und in jeder
Wagenabtheilung befindlichen Colli und zwar nach den Frachtbriefen anzugeben; falls die
Waaren offen geführt werden, ist deren Stückzahl, Maß, Gewicht und Gattung anzugeben.
Die Bahnanstalt haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben.
Außerdem ist bei jeder Waarenpartie der Empfänger und der angebliche Inhalt der Colli,
die Bestimmung der Waaren und die begleitende, zur Zollamtshandlung dienende Urkunde,
anzuführen.
In Betreff dieser letzteren Angaben bleibt die Bahnanstalt nur für die Uebereinstimmung
mit jenen der Frachtbriefe haftend. Die Ladungsverzeichnisse sind getrennt nach den verschie-