Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die Abladung, Aufbewahrung und Beamtshandlung der Güter wird, soweit es erforder— 
lich ist, in Räumen bewirkt werden, welche unter der gemeinschaftlichen Sperre der beider— 
seitigen Zollämter stehen. 
Art. 83. Für jedes der beiderländigen Zollämter wird zur gewöhnlichen Vollziehung 
des zollamtlichen Verfahrens, nach Maaßgabe der herzustellenden Localitäten im wechselseitigen 
Einvernehmen der beiderländigen Zollbehörden ein besonderer Raum als Amtsplatz bestimmt, 
und als solcher bezeichnet werden. Dagegen wird der für die Amtshandlungen beider Aemter 
bestimmte Raum als gemeinschaftlicher Amtsplatz bezeichnet werden. 
Art. 84. Den Oberbeamten eines jeden der beiden Zollämter in Bodenbach wird das 
Recht zur Einsichtnahme in die sämmtlichen Zollregister des andern Amtes und zur Erhebung 
von Abschriften und Auszügen wechselseitig eingeräumt. 
Die beiden Lollämter in Bodenbach haben die Wahrnehmungen über die Bedrohungen 
der gegenseitigen Zollinteressen, über die Verkürzungen der Zölle, dann über die Uebertretungen 
der Ein-, Aus- und Durchfuhrsverbote, sich jederzeit mitzutheilen. 
Zwischen beiden Aemtern werden über die Aus- und Eintrittsabfertigungen der gegenseits 
ein- und ausgehenden Gegenstände regelmäßige Bestätigungen, und zwar auf kürzestem Wege, 
mittelst Ansatzes auf den gegenseitigen Amtspapieren, gewechselt werden. 
Endlich wird die wechselseitige Beiwohnung der Zollangestellten zu Bodenbach bei der 
gegentheiligen Zollabfertigung und bei der Verpackung der Gegenstände in die abgehenden 
Bahnwagen zugestanden. 
Art. 85. Ueber alle ein= und ausgehenden Frachtstücke (einschließlich der Eilgüter) haben 
die Bahnanstalten nach dem bekannt zu gebenden Erfordernisse des Zolldienstes, den beiden, 
oder nur einem der in Bodenbach aufgestellten Zollämter, und zwar hinsichtlich der ankommen- 
den Züge im Zeitpuncte des Stillhaltens der Züge, hinsichtlich der abgehenden vor der Ver- 
ladung, Ladungsverzeichnisse nebst allen übrigen auf die ein- oder ausgehenden Waaren sich 
beziehenden Papiere zu übergeben. 
In den Ladungsverzeichnissen ist die Anzahl, Art, Nummer und Bezeichnung der Wagen 
und ihrer einzelnen Abtheilungen, ferner die Zahl der Frachtbriese und übrigen Papiere, die 
Zahl, Beschaffenheit, Bezeichnung und das Sperkogewicht der in jedem Wagen und in jeder 
Wagenabtheilung befindlichen Colli und zwar nach den Frachtbriefen anzugeben; falls die 
Waaren offen geführt werden, ist deren Stückzahl, Maß, Gewicht und Gattung anzugeben. 
Die Bahnanstalt haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. 
Außerdem ist bei jeder Waarenpartie der Empfänger und der angebliche Inhalt der Colli, 
die Bestimmung der Waaren und die begleitende, zur Zollamtshandlung dienende Urkunde, 
anzuführen. 
In Betreff dieser letzteren Angaben bleibt die Bahnanstalt nur für die Uebereinstimmung 
mit jenen der Frachtbriefe haftend. Die Ladungsverzeichnisse sind getrennt nach den verschie-
	        
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