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Artikel 2.
Im Artikel IV des Gesetzes, betreffend Änderungen im Münzwesen, vom
1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) wird das Wort „fünfzehn“ durch das
Wort „zwanzig" ersetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 19. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3473.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom
14. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 17 des Patentgesetzes vom 7. April
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats, was folgt:
§ 1.
Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abteilung
gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabteilung XI“ führt.
§ 2
Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabteilung XI sowie für
Gutachten innerhalb ihres Geschäftskreises ist die Beschwerdeabteilung II zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.