Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 135. 
Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Beförderung von Gütern 
auf Eisenbahnen fällt auch die Beförderung zur Eisenbahn sowie die Beförderung 
von der Eisenbahn an den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung 
oder unter ihrer Verantwortlichkeit erfolgt. 
§ 136. 
Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern 
versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der Benutzung von Leichterfahr- 
zeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die Benutzung ortsüblich ist. 
§ 137. 
Werden die versicherten Güter in anderer Art als mit dem Schiffe be- 
fördert, mit welchem sie nach dem Versicherungsvertrage befördert werden sollen, 
so haftet der Versicherer nicht. 
Werden jedoch die Güter nach dem Beginne der Versicherung infolge eines 
Unfalls, für den der Versicherer haftet, mit einem anderen als dem im Ver- 
sicherungsvertrage bestimmten Schiffe oder zu Lande befördert, so fällt die Be- 
förderung unter die Versicherung. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Beginne 
der Versicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung 
geändert oder die Reise des Schiffes aufgegeben wird. 
Die Versicherung umfaßt in den Fällen des Abs. 2 die Kosten der Um- 
ladung und der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung. 
§ 138. 
Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie für eine Reise genommen 
ist, mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung angefangen 
wird, oder, wenn keine Ladung einzunehmen ist, mit der Abfahrt. Sie endigt 
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung am Bestimmungsorte 
beendigt ist, oder, wenn keine Ladung zu löschen ist, mit der Ankunft am 
Bestimmungsorte. Wird die Löschung von dem Versicherungsnehmer ungebührlich 
verzögert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung 
beendigt sein würde, falls die Verzögerung nicht stattgefunden hätte. 
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung ein- 
genommen, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der 
Einnahme angefangen wird. 
Wird nach dem Beginne der Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, 
so tritt in Ansehung der Beendigung der Versicherung der Ort, wo die Reise 
aufhört, an die Stelle des Bestimmungsorts.  
§ 139. 
Ist ein auf Zeit versichertes Schiff bei dem Ablaufe der vereinbarten Ver- 
sicherungszeit unterwegs, so gilt das Versicherungsverhältnis als verlängert bis
	        
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