Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

  
Größtes Kleinstes 
  
  
  
Gegenstände 
Maß in Millimeter. 
85. 
Entfernung von Außenkante zu Außenkante 
der Spurkränze, gemessen 10 Millimeter außerhalb der 
beiden in einer Entfernung von 1500 Millimeter von- 
einander anzunehmenden Laufkreie .. 1425 1 405 
86. 
Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der 
Räder auf geradem, wagerechtem Gleise, von Schienen- 
oberkante senkrecht gemessen ... 36 25 
87. 
Stärke der Radreifen in der Ebene des Lauf- 
kreises & 5) gemessen. — 25 
88. 
Schalengußräder sind unter nicht mit Bremsen 
versehenen Güterwagen zulässig. 
809. 
Elastische Zug- und Stoßapparate müssen an 
beiden Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf 
Güterwagen, die für spezielle Transporte verwendet werden. 
8 10. 
1 Höhenlage der Puffer, von Schienenoberkante 
bis zur Mitte der Pufferscheiben senkrecht gemessen: 
bei leeren Wigen . ... 1 065 — 
bei größter Belastng — 940 
2 Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material: 
bei leeren Wagen (1070) — 
bei größter Belastuinnng . . ... — (900) 
+ 11. 
1 Abstand der Puffer von Mitte zu Mitte 1770 1710 
2 Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material! (1800)700)
	        
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