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Mt. 3633.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militaͤr · Transport · Orbnung. Vom
3. November 1908.
Aenn des & 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für isenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich,
aß in dleser Ordnung und den dazu ergangenen Ergänzungen folgende Anderungen
vorzunehmen find:
1. Im §& 46 erhält die Liffer 4 folgenden zweiten Absatz:
Die Bestimmung der B0. § 65 (), wonach kein zur
Beförderung von Personen bestimmter Zug vor der im
Fahrplan angegebenen Zeit abfahren darf, findet auf Züge
des Militär-Fahrplans — ausgenommen Lokalüge, die für
den öflentlichen Verkehr freigegeben sind — keine An-
wendung.
2. Im / 56 a Ziffer 1 sind
im ersten Absatze die Worte „vom Deutschen Luftschiffer-Verbande"
und
im zweiten Absatze die Worte „von Militärbehörden oder von
Vereinen des Deutschen Luftschiffer-Verbandes“"
zu streichen) die Liffer 2 erhält folgende neue Fassung:
2. Die Frachtbriefe zu den der Militärverwaltung gehörenden
Ballons sind mit dem Stempel der Militärbehörde zu versehen.
Bei Aufgabe anderer Ballons ist die unter 1 erwähnte Be-
scheinigung der Militärbehörde vorzulegen.
3. In der Anlage 1 (Militärtransport-Anmeldung) ist der Vordruck unten
links wie folgt zu fassen:
mit Militär-Sonderzug
#ur Abfahrt frühesteus m —— Uz#e —. . 2.
uabunkt ätchent ss —□ uhr —— M. (.
Ferner ist die Anmerkung unter „Mitteilung des Bahnbevoll-
mächtigten“ zu ersetzen durch:
n##.ier werden Abfahrzeit, Fahrweg, längere Aufenthalte und Unkunft am Llele
rn, #un der Truppe#n früh genug bei dem Bahnbevollmächtigten
über einen Oirektionsbezrr 4 Tage,
zwei Direktionsbezireee 5 "K“
* drei und mehr Oirektionsbezirke mindestens 8 2
vor Untritt der Fahrt.