Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Mt. 3633.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militaͤr · Transport · Orbnung. Vom 
3. November 1908. 
Aenn des & 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für isenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
aß in dleser Ordnung und den dazu ergangenen Ergänzungen folgende Anderungen 
vorzunehmen find: 
1. Im §& 46 erhält die Liffer 4 folgenden zweiten Absatz: 
Die Bestimmung der B0. § 65 (), wonach kein zur 
Beförderung von Personen bestimmter Zug vor der im 
Fahrplan angegebenen Zeit abfahren darf, findet auf Züge 
des Militär-Fahrplans — ausgenommen Lokalüge, die für 
den öflentlichen Verkehr freigegeben sind — keine An- 
wendung. 
2. Im / 56 a Ziffer 1 sind 
im ersten Absatze die Worte „vom Deutschen Luftschiffer-Verbande" 
und 
im zweiten Absatze die Worte „von Militärbehörden oder von 
Vereinen des Deutschen Luftschiffer-Verbandes“" 
zu streichen) die Liffer 2 erhält folgende neue Fassung: 
2. Die Frachtbriefe zu den der Militärverwaltung gehörenden 
Ballons sind mit dem Stempel der Militärbehörde zu versehen. 
Bei Aufgabe anderer Ballons ist die unter 1 erwähnte Be- 
scheinigung der Militärbehörde vorzulegen. 
3. In der Anlage 1 (Militärtransport-Anmeldung) ist der Vordruck unten 
links wie folgt zu fassen: 
mit Militär-Sonderzug 
#ur Abfahrt frühesteus m —— Uz#e —. . 2. 
uabunkt ätchent ss —□ uhr —— M. (. 
Ferner ist die Anmerkung unter „Mitteilung des Bahnbevoll- 
mächtigten“ zu ersetzen durch: 
n##.ier werden Abfahrzeit, Fahrweg, längere Aufenthalte und Unkunft am Llele 
rn, #un der Truppe#n früh genug bei dem Bahnbevollmächtigten 
über einen Oirektionsbezrr 4 Tage, 
zwei Direktionsbezireee 5 "K“ 
* drei und mehr Oirektionsbezirke mindestens 8 2 
vor Untritt der Fahrt.
	        
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