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VI. Anderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers.
lI.
Anderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die für
sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postlscheckamte mit-
geteilt und durch Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unter-
bleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung den etwa aus der Unkenntnis
der eingetretenen Anderungen entstehenden Schaden nicht zu vertreten.
VII. Austritt aus dem Scheckverkehre.
812.
1. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit aus dem Scheckverkehr
ausscheiden.
Im Falle einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos seitens des
Kontoinhabers ist auch das Postscheckamt befugt, das Konto aufzuheben.
VIII. Gewährleistung.
¾#13.
1. Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Einzahlungen
auf den Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem Postscheckamte mittels
lberweisungen und Schecks erteilten Aufträge keine Gewähr.
Mm. Für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet die Postverwaltung
in der gleichen Weise wie für Postanweisungen.
IX. Anderung der Postscheckordnung.
#14.
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so finden die
neuen Vorschriften auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Postscheck-
konten Anwendung.
X. Inkrafttreten.
E15.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Berlin, den 6. November 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.