Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

XII 
2. Vollpipetten und Übermeßgefäße mit Fülleinrichtung dürfen beliebige 
Maßgrößen bis einschließlich 2 Liter, Vollpipetten ohne Fülleinrichtung beliebige 
Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubikzentimeter enthalten. Bei Vollpipetten 
ohne Überlauf darf der Raumgehalt oben durch einen herumlaufenden Strich 
oder durch einen Hahn, unten durch die Mündung des Ablaufrohrs, durch einen 
um dieses Rohr herumlaufenden Strich oder auch durch einen Hahn abgeschlossen 
werden. Bei Überlaufpipetten erfolgt die untere Begrenzung des Raumgehalts 
in gleicher Weise, die obere durch die Mündung des Überlaufrohrs. 
Bildet ein Strich die untere Begrenzung des Raumgehalts, so muß er 
sich bei Vorhandensein eines Ablaßhahns mindestens 10 Millimeter über dem 
Hahne, sonst mindestens 5 Millimeter über dem Beginne der Verjüngung des 
Ablaufrohrs befinden. Ist der Raumgehalt oben durch einen Strich abgegrenzt, 
so muß dieser von dem aufgeblasenen Ende mindestens 10 Millimeter entfernt 
sein; bei den Vollpipetten mit Ansaugrohr muß er von dessen oberem Ende einen 
Abstand von mindestens 110 Millimeter haben. 
Die innere Weite der Rohre darf bei den Vollpipetten nicht mehr als 
6 Millimeter betragen. 
Bei Vollpipetten ohne Ablaufhahn und bei solchen mit Ablaufhahn, wenn 
dieser ganz geöffnet ist, soll, wenn eine Wartezeit nicht aufgetragen ist, die Aus- 
lauföffnung eine solche Weite haben, daß die Entleerung von Wasser für einen 
Raumgehalt 
 
 
 
bei Vollpipetten, Übermeßgefäßen bei Vollpipetten und Übermeß- 
jeder Art gefäßen mit Fülleinrichtung 
von mehr als 10 50 100 250 500 1000 ccm 
bis einschließlich.....10 50 100 250 500 1000 2000 ccm 
in Sekunden dauert 15 bis 20 22 bis 30 32 bis 40 45 bis 60 65 bis 80 90 bis 120 130bis 180 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei Kapillarpipetten darf die Auslaufzeit bis zu 60 Sekunden betragen. 
3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubik- 
zentimeter enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, 
als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper aus- 
gehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist 
auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder 
durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres 
sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen 
oder durchbohrten Stopfen beziehungsweise ein als Stopfen dienendes Thermometer. 
Ein Thermometer soll entweder in den Maßkörper eingeschmolzen oder 
flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein, es darf nur nach Graden der hundertteiligen 
Temperaturskale eingeteilt sein.
	        
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