Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

IIL 
Artikel 6. 
Betreffend selbsttätige Registrierwagen. 
1. Der 8 63 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Es ist auch zulässig, die Entleerung der Lastschale nicht selbsttätig, 
sondern mit Hilfe eines besonderen, mit der Hand zu betätigenden 
Hebels erfolgen zu lassen. 
2. Die Vorschriften im § 63 unter Nr. lo in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 14. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu Nr. 2) er- 
halten folgenden Zusatz: 
Die Schneiden und Pfannen an Gegenlenkern dürfen auch in anderen 
als den gewöhnlichen Formen hergestellt werden, z. B. in Form von 
Vierkant und Auge, Ring mit schneidenförmiger Kante und Stift, wenn 
sie ein freies Spiel der Wage gewährleisten, und wenn die sich be- 
rührenden Stellen genügend gehärtet sind. 
Artikel 7. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Für die laut Artikel 2 zur Eichung zugelassenen Flüssigkeitsmaße werden 
an Gebühren erhoben: 
  
A B 6 
für die für die für Heifung 
i -- ohne 
Eichung Berichtigung Stempelung 
“f. 4 f. A. IV. 
  
  
  
  
  
Maße von 50 Liter Raumgehalt“ — 1 
Berlin-Charlottenburg) den 20. Oktober 1908. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
von Sydow. 
##, sehruch is der Mälchsrastewrl.
	        
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