XIII
4. Hilfsteilungen dürfen nur an den abgrenzenden Marken angebracht
sein. Sie können nach einer oder nach beiden Richtungen fortschreiten. Bei
Pyknometern darf die Bezifferung fehlen. Hilfsteilungen sind auch in Millimeter
und Dezimalteilen davon sowie nach Kubikmillimeter oder in anderen Einheiten
(z. B. nach Prozenten) zulässig.
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung.
1. Einteilungen sind zulässig nach
0,01 0,02 0,05 Kubikzentimeter,
0,1 0,2 0,5 " ,
1 2 5 “ ,
10 20 50 " ,
100 200 500 " ,
Butyrometer dürfen auch Prozenteinteilung (z. B. 8 Prozent) oder Grad-
einteilung (z. B. 80 Teilabschnitte auf 1 Kubikzentimeter) und eine entsprechende
Bezifferung haben.
Entsprechende Einteilungen sind auch bei anderen Geräten zulässig.
In allen Fällen ist auf dem Geräte der Raum anzugeben, der einem
Prozent usw. entspricht.
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, der unterste
Teilstrich, falls nicht der Boden oder die Mündung des Geräts den Anfang der
Einteilung bildet, von dem Beginne der Verjüngung oder der Erweiterung
mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilungen in
0,01 0,1 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner-,
0,02 0,2 2 20 " " " Fünfer-,
0,05 0,5 5 50 " " "Zweier- oder Zehner-,
100 200 500 " " einzelnen Striche.
Auf andere Einteilungen findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung.
3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meßwerkzeugs
gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Zweier- und jedes Zehner-Striches
der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei Fünftel
des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte des
Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden (§ 4
Nr. 4), so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel- und die
bezifferten Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.
Bei Geräten mit flachem (ovalem) Querschnitte müssen die längsten Striche
sich nahezu ganz über die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte
dieser Fläche erstrecken.
4. Der Abstand zweier benachbarten Striche darf nicht kleiner sein als
1 Millimeter. Bei Butyrometern darf er bis zu 0,8 Millimeter herabgehen.