Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

XIII 
4. Hilfsteilungen dürfen nur an den abgrenzenden Marken angebracht 
sein. Sie können nach einer oder nach beiden Richtungen fortschreiten. Bei 
Pyknometern darf die Bezifferung fehlen. Hilfsteilungen sind auch in Millimeter 
und Dezimalteilen davon sowie nach Kubikmillimeter oder in anderen Einheiten 
(z. B. nach Prozenten) zulässig. 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
1. Einteilungen sind zulässig nach 
0,01 0,02 0,05 Kubikzentimeter, 
0,1 0,2 0,5 " , 
1 2 5 “ , 
10 20 50  " , 
100 200 500  " , 
Butyrometer dürfen auch Prozenteinteilung (z. B. 8 Prozent) oder Grad- 
einteilung (z. B. 80 Teilabschnitte auf 1 Kubikzentimeter) und eine entsprechende 
Bezifferung haben. 
Entsprechende Einteilungen sind auch bei anderen Geräten zulässig. 
In allen Fällen ist auf dem Geräte der Raum anzugeben, der einem 
Prozent usw. entspricht. 
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, der unterste 
Teilstrich, falls nicht der Boden oder die Mündung des Geräts den Anfang der 
Einteilung bildet, von dem Beginne der Verjüngung oder der Erweiterung 
mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilungen in 
0,01 0,1 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner-, 
0,02 0,2 2 20 "  "  " Fünfer-, 
0,05 0,5 5 50 " " "Zweier- oder Zehner-, 
100 200 500 " " einzelnen Striche. 
Auf andere Einteilungen findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung. 
3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meßwerkzeugs 
gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Zweier- und jedes Zehner-Striches 
der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei Fünftel 
des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte des 
Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden (§ 4 
Nr. 4), so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel- und die 
bezifferten Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen. 
Bei Geräten mit flachem (ovalem) Querschnitte müssen die längsten Striche 
sich nahezu ganz über die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte 
dieser Fläche erstrecken. 
4. Der Abstand zweier benachbarten Striche darf nicht kleiner sein als 
1 Millimeter. Bei Butyrometern darf er bis zu 0,8 Millimeter herabgehen.
	        
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