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Reichs- Gesebblatt
Inhalt: Gesed, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 607.
(Nr. 3553.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 28. Dezember 1908.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen r.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundeerats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
I. Der Abschnitt IV des Titels VII der Gewerbeordnung erhält die folgende
Uberschrift:
Besondere Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeiter beschäftigt werden.
II. Der Abschnitt IV des Titels VII der Gewerbeordnung wird wie folgt
abgeändert:
1. unter der Uberschrift wird eingeschaltet:
6 133.
Die Bestimmungen der §# 133.h bis 139aa finden Anwendung
auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeiter mit
Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (66 133a
bis 1330).
A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens
zwanzig Arbeiter beschäftigt werden.
XLL
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig
Arbeiter beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen
der §&§ 134 bis 134h Anwendung. Dies gilt für Betree, in
Reiche-Sesebl. 1908.
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1908.