Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

304  V.  Landesverwaltungsgesetz.

8  104.  Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  bleiben
dem  obsiegenden  Theile  zur  Last,  soweit  sie  durch  sein
eigenes  Verschulden  entstanden  sind.

8  105.  Die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt
(68  103,  104)  kann  nur  gleichzeitig  mit  der  Entscheidung
  in  der  Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision
angefochten  werden  83).

8  106.  An  Kosten  kommt  ein  Pauschquantum  zur
Hebung,  welches  im  Höchstbetrage  bei  dem  Kreisausschusse
und  bei  dem  Bezirksausschusse  sechszig  Mark,  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  einhundertfünfzig  Mark  nicht
übersteigen  darf.  Für  die  Gebühren  der  Zeugen  und
Sachverständigen  gelten  die  in  Givilprozessen  zur  Anwendung
  kommenden  Vorschriften,  für  die  Berechnung
des  Pauschquantums  kann  von  den  Ministern  der  Finanzen
  und  des  Innern  ein  Tarif  aufgestellt  werden.

§  107.  Die  Erhebung  des  Pauschquantums  findet
nicht  statt:  wenn  der  unterliegende  Theil  eine  öffentliche
Behördest)  ist,  insoweit  die  angefochtene  Verfügung  oder
Entscheidung  derselben  nicht  lediglich  die  Wahrung  der
Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte;  die  baaren
Auslagen  des  Verfahrens  und  des  obsiegenden  Theils
fallen  Demjenigen  zur  Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung
  die  Amtsunkosten  der  Behörde  zu  tragen  hatj

83)  Es  soll  vermieden  werden,  daß  in  der  Sache  selbst
anders,  als  wegen  der  Kosten  erkannt  werde.

84)  Dieser  Fall  liegt  nicht  vor,  wenn  eine  Privateisenbahngesellschaft,
  deren  Verwaltung  dem  Staat  übertragen
worden,  von  einer  öffentlichen  Behörde  vertreten  ist.