304 V. Landesverwaltungsgesetz.
8 104. Die Kosten und baaren Auslagen bleiben
dem obsiegenden Theile zur Last, soweit sie durch sein
eigenes Verschulden entstanden sind.
8 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt
(68 103, 104) kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung
in der Hauptsache durch Berufung oder Revision
angefochten werden 83).
8 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur
Hebung, welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse
und bei dem Bezirksausschusse sechszig Mark, bei dem
Oberverwaltungsgerichte einhundertfünfzig Mark nicht
übersteigen darf. Für die Gebühren der Zeugen und
Sachverständigen gelten die in Givilprozessen zur Anwendung
kommenden Vorschriften, für die Berechnung
des Pauschquantums kann von den Ministern der Finanzen
und des Innern ein Tarif aufgestellt werden.
§ 107. Die Erhebung des Pauschquantums findet
nicht statt: wenn der unterliegende Theil eine öffentliche
Behördest) ist, insoweit die angefochtene Verfügung oder
Entscheidung derselben nicht lediglich die Wahrung der
Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen
Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren
Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theils
fallen Demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung
die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hatj
83) Es soll vermieden werden, daß in der Sache selbst
anders, als wegen der Kosten erkannt werde.
84) Dieser Fall liegt nicht vor, wenn eine Privateisenbahngesellschaft,
deren Verwaltung dem Staat übertragen
worden, von einer öffentlichen Behörde vertreten ist.