Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Nahrungsmittelchemiker  —  Ramensänderung.

Ware  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  vorhergebende
  Eintragung  zu  machen.  Das  Guch  ist
0  Rch  der  letzten  Gintragung  aufzubewahren.
G.  darf  nur  an  Personen  abgegeben  werden,  die
als  zuverlässig  bekannt  sind  und  das  G.  zu  einem
erlaubten  gewerbl.,  wirtschaftl.,  wissenschaftl.  oder
künstl.  Zweck  benützen.  Hat  der  Abgebende  von
dem  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  keine
sichere  Kenntnis,  darf  er  G.  nur  gegen  von  der
OrtspolBeh.  ausgestellten  Erlaubnisschein  abgeben.
  An  Kinder  unter  14  J.  dürfen  G.  nicht
ausgehändigt  werden;  manche  G.  (Anl.  I  Abt.  1
und  2)  dürfen  nur  gegen  schriftl.  Bescheinigung
Giftschein)  des  Erwerbers  verabfolgt  werden.  Die
esch.  find  zu  numerieren  und  10  J.  lang  aufzubewahren.
  Auf  die  Abgabe  von  G.  als  Heilmittel
  in  Apoth.  sind  diese  Vorschr.  nicht  anzuwenden.
  Bei  Abgabe  der  unter  Verwendung  von
G.  hergestellten  Mittel  gegen  schädl.  Tiere  ist
jeder  Packung  eine  Belehrung  über  die  mit  unvorfichtigem
  Pbrauch  verknüpften  Gefahren  beihufügen.
  Legen  von  Arsenik  zum  Töten  von  I
in  Wohnräumen  und  im  Freien  ist,  abgesehen
von  arsenikhaltigem  Fliegenpapier,  untersagt.  Erweisen
  sich  bei  außerordentl.  Vermehrung  der  Feldmäuse
  andere  Mittel  als  unzureichend,  so  kann
das  Ol.  die  Anwendung  von  Arsenik  gestatten.
Prüfungen  der  Lagerräume  von  G.  durch  die
O  erzte  finden  von  Zeit  zu  Zeit  stat..  Hiezu:
Min  JErl.  26.  6.  95  und  1.  8.  00,  Abl.  257  u.  302.
Weiter:  Erl.  b.  Verkauf  und  Verwendung  von
arsenikhaltigen  Phosphorpillen  als  Ungeziefermittel
  4.  2.  98,  Abl.  53;  Erl.  14.  3.  03,  Abl.  148,
b.  Auslegung  des  §  18  Abs.  2  M.  4.  6.  95/19.
6.  01:  bei  Abgabe  von  arsenikhalt.  Fliegenpapier
genügt  die  Ausstellung  eines  Giftscheins  und  Eintragung
  in  das  Guch.  Laut  Erl.  5.  12.  04,
Abl.  582,  darf  Tierkastrierern  kein  Erl  Schein  zum
Bezug  von  Sublimat  ausgestellt  werden,  vgl.  §  16
V.  4.  6.  95;  Sublimat  gehört  zu  den  Stoffen,
die  nach  V.  9.  9.  96,  Rabl.  189,  in  den  Apoth.  als
Heilmittel  nur  auf  Rezept  einer  der  dort  zer-Medizinalpers.
  abgegeben  werden  dürfen.  Erl.  b.
Verkehr  mit  Creolin  27.  9.  07,  Abl.  380;  Cr.  fällt
nicht  unter  die  Giftvorschr.  Erl.  b.  Verwendung
von  G.  zur  Vertilgung  von  lästigen  oder  schädlichen
  T.  7.  11.  08,  Abl.  344,  mit  Belehrung  über
die  Verwendung  von  G.  zur  Vertilgung  von  lästiiuäg

  oder  schädl.  T.,  Aend.  d.  Erl.  209.  4.  96,
bl.  129;  vgl.  ferner  §  9  MV.  b.  Verkehr  mit  Arzneimitteln
  außerhalb  der  Apoth.  10.  7.  00,
Rabl.  529,  Erl.  b.  Verhütung  von  Vergiftungen
durch  Sublimatpastillen  16.  2.  97,  Abl.  65;  Erl.
b.  Verhütung  von  Arsenvergiftungen  durch  den
Gebrauch  arsenikhaltiger  roher  Schwefel=  u.  Salzsäure
  25.  10.  02,  Abl.  428;  Erl.  5.  10.  10,  Abl.  499,
b.  das  vom  Kais.  Ges  Amt  herausgegebene  Gelundheitsbüchlein.
  Bezügl.  der  Verwarnung  der
Schulkinder  vor  dem  Genuß  giftiger  Pflanzen
#e  Min  KSSch.  21.  8.  48,  Rgbl.  391.  —  Ueber
ie  Verwendung  von  Zyankalium  zur  Reinigung
von  Tafelgeschirr,  Min  JV.  7.  10.  13,  Rgbl.  242,
Min  JE.  7.  10.  13,  Abl.  881.  —  Vgl.  a.  Apothekenwesen,
  Drogenhdl.,  Geheimmittel.  —  1  16.  Strafbestimmungen.
  1  Soweit  nicht  der  Tatbestand

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des  Betrugs,  3  268  St  GB.,  gegeben  ist,  kommen
unächst  die  Str.  der  o.  angef.  Ges.  in  Betracht.
eKüglich  der  Kosten  der  polizeil.  Untersuchung
und  der  Gerichtskosten  §  16  l.  Abs.  des.  NGGG.
in  der  Fassung  v.  29.  6.  84,  Röl.  276,  §  173
der  Kassenordnung  für  die  Gerichte,  Min  Just.
Abl.  1913  21,  Min  J.  Abl.  1918  697.  Der  Strafe  des
§  324  (s.  a.  §  3825,  B26)  St  G.  unterliegt,  wer  vorsätzlich
  Brunnen=  oder  Wasserbehälter,  die  andern
zum  Gebrauch  dienen,  oder  Gegenstände,  die  zum
öff.  Verkauf  oder  Verbrauch  bestimmt  sind,  vergiftet
  oder  ihnen  Stoffe  beimischt,  von  denen  ihm
bekannt  ist,  daß  sie  die  menschl.  Gesundheit  zu
zerstören  geeignet  find.  Bis  zu  150  oder  mit
Haft  wird,  sofern  nicht  §  824  StE#  B.  Platz  greift,
bestraft,  wer  das  zum  Genuß  für  Menschen  oder
Tiere  bestimmte  Wasser  in  Brunnen,  Zisternen,
Leitungen  oder  in  zum  öff.  Gebrauch  dienenden
Quellen  oder  Bächen  unbefugt  verunreinigt  oder
verdirbt,  Art.  48  Polst  G.  Strafbar  ist  nach  §  367
Z.  7  St  GB.,  wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke
  oder  Eßwaren  feilhält  oder  verkauft.  Neben
der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Getränke  oder
Eßwaren  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Anzuführen
find  auch  §  367  Z.  3  u.  5  St  G.  und  Art.  28  3Z.  1
u.  2,  29,  32  Z.  5  Polst  G.;  vgl.  auch  §  229,  829,

 

370  Z.  5  RG.  19.  6.  12,  RGBl.  8395,  mit  370
Abs.  2  St  GB.  Rößler.

Nahrunsksmittelchemiker  s.  Nahrungsmittel
usw.  1.  c.

Namensänderung.  Der  Namen  im  Rechtfinn
dient  zur  Bezeichnung  und  Unterscheidung  von
Rechtspersönlichkeiten.  In  1.  Linie  kommt  er  daher
  zu  den  natürl.  Personen,  dann  aber  auch  allen
jurist.  Pers.  des  bürgerl.  und  öff.  Rechts,  endlich

wissen  Gesellschaften  mit  personenähnlicher
tellung.  Das  Recht  auf  den  Namen  ist  ein
in  §  12  BeB.  bes.  geschütztes  Personenrecht.
Willkürliche  NAe.  gefährden  die  Sicherheit  des
Rechtsverkehrs.  Der  Staat  sichert  sich  deshalb  in
dieser  Richtung  ein  weitgehendes  Mitwirkungsrecht:
  I.  auf  dem  Gebiet  des  bürgerl.  Rechts.  —
1.  Bei  natürlichen  Pers.  unterscheidet  man
Vornamen  und  Familiennamen.  Der  den  Adel  beichnende
  Beisatz  „von“  ist  kein  Bestandteil  des
amens.  —  Nüe.  treten  ein:  a)  kraft  Ges.
z.  B.  durch  Eheschließung  bei  Frauen,  B#.

1855,  durch  Legitimation,  §  1719,  und  Ehelicheitserklärung,
  §  1786,  bei  unehel.  Kindern,  Annahme
  an  Kindesstatt,  §  1758.  Hier  erstreckt  sich
die  NAe.  nur  auf  den  Fam  N.;  b)  auf  Antrag
durch  Verfügung  der  Behörde,  M.
BGB.  28.  7.  99,  Rabl.  423,  Art.  132—134;  Min.=Just
  V.  9.  10.  99,  zol.  745.  Voraussetzung  für
eine  solche  NAe.  ist,  daß  derj.,  dessen  N.  geändert
werden  soll,  w.  Staatsangeh.  ist.  —  Für  die  Erteilung
  der  Ermächtigung  zu  einer  Aend.  des
Vornamen  s  ist  das  Amtsgericht  des  Wohnsitzes
oder  des  Aufenthalts  des  Gesuchstellers  zust.  Hat  er
in  W.  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  das
A.  zuständig,  in  dessen  Bez.  er  seinen  letzten
Wohnsitz  in  W.  gehabt  hat.  In  Grmangelung
eines  solchen  das  AG.  Stuttgart-Stadt.  Für  Pers.,
die  unter  Vormundschaft  stehen,  kann  die  Nüle.,