Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Verbande des mecklenburgischen Kontingents ge- 
hörenden Militärpersonen (mit Ausnahme des Kon- 
tingents-Kommandeurs) und die ausserhalb des 
Verbandes des Kontingentes stehenden mecklen- 
burgischen Militärpersonen. Die niedere Gerichts- 
barkeit wird von den Grossherzoglich mecklen- 
burgischen Gerichten der einzelnen Regimenter, 
die höhere von den Grossherzoglich mecklen- 
burgischen Kontingentsgerichten ausgeübt. Von 
den vier für den Bereich der 17. Division ange- 
stellten Kriegsgerichtsräten ernennt der Gross- 
herzog einen Kriegsgerichtsrat mit dem Amtssitze 
in Schwerin. Dieser ist mecklenburgischer Militär- 
justizbeamter. Seine Besoldung geschieht durch 
die preussische Militärverwaltung (Militär - Kon- 
vention von 1872 Art. 13). In Anschung seiner 
persönlichen Verhältnisse ist das wmMilitär- 
departement oberste Militärjustizverwaltungsbe- 
hörde. Wegen Dienstvergehen desselben findet 
das Reichsgesetz vom 1. Dezember 1898 An- 
wendunz (Instanzen für das Disziplinarverfahren: 
Die Disziplinarkammer für den Bereich des 
1X. Armeckorps, der Disziplinarhof beim Reichs- 
militärgericht). Für den Bereich der mecklen- 
burgischen Militärjustizverwaltung wird vom 
Militärdepartement ein Militärgerichtsschreiber und 
vom Kontingentskommandeur ein Militärgerichts- 
bote ernannt. In Ansehung auch ihrer persön- 
lichen Verhältnisse ist das Militärdepartement 
oberste Militärjustizverwaltungsbehörde. Wegen 
ihrer Dienstvergehen kommt zur Anwendung das 
Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (Instanzen: 
Disziplinarkammer in Schwerin; Disziplinarhof in 
Leipzig).