Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

308  IX.  2.  Viehseuchef.

streckte  sich  zur  Zeit  der  Einführung  der  einheitlichen  Viehseuchenstatistik  für  das
Reich  im  Jahre  1886  geographisch  auf  das  Gebiet  nördlich  und  östlich  vom  Harz
zwischen  Elbe  beziehungsweise  Saale  und  Weser  beziehungsweise  Leine;  gegen  Norden
reichte  es  bis  etwa  an  die  Ohre  und  Aller,  gegen  Süden  bis  an  den  Unterlauf  der
Unstrut.  Es  umfasste  hauptsächlich  die  preussischen  Regierungsbezirke  Magdeburg,
Merseburg,  Erfurt,  Hannover,  Hildesheim  und  Lüneburg,  ferner  die  Herzogtümer
Braunschweig  und  Anhalt.  Die  Seuche  hat  hier  in  ihrer  Zu-  und  Abnahme  meist
gleichen  Schritt  gehalten  mit  ihrer  Bewegung  im  Reiche  und  ist  besonders  in  den
Jahren  1889,  1890,  1893  und  1900  ausserhalb  jenes  Gebiets  in  Deutschland  nur  wenig
verbreitet  gewesen.  .  Sie  hatte  zur  Zeit,  als  die  Zwangsimpfung  des  der  Ansteckung
ausgesetzten  Rindviehs!)  in  den  Regierungsbezirken  Magdeburg  und  Merseburg  angeordnet
  wurde  (Juni  1898),  schon  einen  verhältnismässig  niederen  Stand  gehabt.  Der
Anordnung  der  schleunigen  Abschlachtung  der  verseuchten  Bestände  im  Regierungsbezirke
  Magdeburg  am  5.  Oktober  1899  folgte  binnen  Jahresfrist  das  gänzliche  Erlöschen
  der  Seuche  im  mitteldeutschen  Seuchengebiete.

Für  aus  Anlass  der  Bekämpfung  der  Lungenseuche  auf  polizeiliche  Anordnung
getötetes  oder  nach  dieser  Anordnung  gefallenes  Rindvieh  sind  in  den  Jahren  1886
bis  1905  für  25808  Stück  4697  860,53  4  Entschädigungen  gezahlt  worden.

Pockenseuche  der  Schafe.

Die  Schafpocken  waren  im  Jahre  1886  in  110  Gemeinden  und  857  Gehöften,
die,  mit  Ausnahme  von  1  in  Württemberg  gelegenen  Gehöfte,  sämtlich  in  'den  Regierungsbezirken
  Gumbinnen  und  Königsberg  lagen,  verbreitet  und  sind  im:  Jahre
1887  erloschen.  In  den  folgenden  Jahren  haben  einzelne  Seuchenausbrüche  stattgefunden,
  die  durch  veterinärpolizeiliche  Massnahmen  unterdrückt  werden  konnten.
Am  Schlusse  des  Jahres  1905  waren  noch  22  Gehöfte  in  14  Gemeinden  verseucht.
Im  2.  Viertel  des  Jahres  1906  ist  die  Seuche  erloschen,

Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs.

Unter  den  Pferden  hatte  die  Seuche  im  Jahre  1895  ihren  höchsten  Stand,  wo
sie  0,84  auf  je  10000  vorhandene  Pferde  betraf,  gegenüber  0,68  im  Jahre  1886.
Unter  dem  Rindvieh  war  die  Seuche  am  stärksten  verbreitet  je  im  2.  Vierteljahr  von
1888  mit  2,30  auf  je  10000  vorhandene  Stück  Rindvieh,  von  1896  mit  1,89  und  von
1902  mit  1,96.  Diese  auch  bereits  im  Jahre  1887  beobachtete  stärkere  Verbreitung
der  Seuche  ist  wenigstens  teilweise  durch  die  Meldung  von  Fällen  des  stark  verbreiteten
  ansteckenden  Scheidenkatarchs  der  Kühe  bedingt.  Die  betreffenden  Verhältniszahlen
  betrugen  im  Jahre  1886  2,40,  im  Jahre  1905  3,78.  Im  ganzen  waren  im  Jahre
1905  224  Pferde  und  7327  Stück  Rindvieh  in  5805  Gehöften  von  1526  Gemeinden
und  Gutsbezirken  von  Bläschenausschlag  betroffen.  Gegenüber  dem  Jahre  1886  wurden
24  F  ale  bei  Pferden  weniger,  dagegen  3383  Fälle  bei  Rindvieh  --  58,8  Prozent  mehr
gemeldet.  \
In  den  letzten  20  Jahren  ist  ein  Fall  von  Beschälseuche  unter  den
Pferden  im  Deutschen  Reiche  nicht  bekannt  geworden.

Räude  der  Einhufer.

Der  $  52  des  Reichsviehseuchengesetzes®)  bestimmt,  dass  die  Vorschriften  auf
zwei  Formen  der  Räude  bei  Pferden,  Eseln,  Maultieren  und  Mauleseln  Anwendung
zu  finden  haben,  nämlich  auf  die  Sarkoptesräude  und  auf  die  Dermatokoptes-(Dermatodektes)-räude.
  In  der  Statistik  sind  beide  Formen  nicht  getrennt;  es  handelt  sich
aber  in  der  Hauptsache  nur  um  Sarkoptesräude.  Auch  bei  den  nicht  selten  beobachteten
  Übertragungen  auf  Menschen  handelt  es  sich  nur  um  diese  Art  der  Räude.

')  Vgl.  Preussisches  Gesetz  vom  18.  Juni  1894  —  Gesetz-Samml.  8.  115.  3  Vgl.  S.  300.