Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 31.
Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.

(1) Das  Reisegepäck  muß  sicher  und  dauerhaft  verpackt  sein.  Unverpacktes
oder  mangelhaft  verpacktes  Gepäck  kann  zurückgewiesen  werden.  Wird  es  gleichwohl
  zur  Beförderung  angenommen,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auf  den  Gepäckschein
  (§  32)  einen  entsprechenden  Vermerk  zu  setzen.  Die  Annahme  des
Gepäckscheins  mit  dem  Vermerke  gilt  als  Anerkenntnis  dieses  Zustandes.

(2)  Ältere  Bezeichnungen  (Eisenbahnbeförderungszeichen,  Postbeförderungs.
zeichen  oder  andere  Zeichen,  die  mit  Eisenbahnbeförderungszeichen  verwechselt
werden  könnten)  müssen  von  den  Gepäckstücken  entfernt  sein.

§ 32.
Auslieferung.  Gepäckschein.

Das  Reisegepäck  ist  innerhalb  der  für  die  Lösung  der  Fahrkarten  festgesetzten
  Zeit  bei  der  Abfertigungsstelle  aufzuliefern;  indeß  kann  die  Annahme  von
Gepäck  abgelehnt  werden,  das  nicht  spätestens  15  Minuten  vor  Abgang  des  Zuges
aufgeliefert  wird.  Der  Tarif  muß  einheitlich  bestimmen,  ob  bei  der  Auflieferung
des  Gepäcks  die  Fahrkarte  vorzuzeigen  ist.

(2)  Will  der  Reisende  das  Interesse  an  der  Lieferung  angeben,  so  muß
dies  unter  Zahlung  der  tarifmäßigen  Gebühr  spätestens  ½  Stunde  vor  Abgang
des  Zuges  erfolgen.  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  §  35  Abs.  (2)  auf  einen  Höchstbetrag
  beschränkt,  so  ist  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen
Betrag  hinaus  unzulässig.

(3)  Als  Reisegepäck  zugelassene  Fahrzeuge,  die  nicht  im  Packwagen  untergebracht
  werden  können,  sind  auf  der  Anfangsstation  des  Zuges  mindestens
2  Stunden,  auf  anderen  Stationen  mindestens  24  Stunden  vor  der  Abfahrzeit
anzumelden  und  spätestens  1  Stunde  vorher  aufzuliefern.

(4)  Die  Gepäckfracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

(5)  Bei  der  Annahme  ist  dem  Reisenden  ein  Gepäckschein  auszuhändigen
und  im  Falle  der  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  darin  auch  die  angegebene
  Summe  zu  vermerken,  anderenfalls  hat  die  Angabe  keine  rechtliche
Wirkung.

(6)  Wird  in  dringenden  Fällen  Gepäck  ausnahmsweise  unter  Vorbehalt
späterer  Abfertigung  befördert  oder  wird  Gepäck  auf  Stationen  ohne  Gepäckabfertigung
  angenommen,  so  gilt  es  gleichwohl  mit  dem  Zeitpunkte  der  Annahme
als  zur  Beförderung  übernommen.

(7)  Für  die  Beförderung  von  Fahrrädern  können  durch  den  Tarif  besondere
Vorschriften  getroffen  werden.

§ 33.
Zoll-  oder  steueramtliche,  polizeiliche  Abfertigung.
Die  Reisenden  sind  verpflichtet,  der  zoll-  oder  steueramtlichen  und  der
polizeilichen  Abfertigung  ihres  Gepäcks  beizuwohnen.  Für  eine  durch  Nicht-