60 Beweiskraft der Handelsbücher.
Nach §. 13 der Nürnberger Handelsgerichts-Ordnung
unterwirft sich jeder, der bei dem HLandollsgerichte
der Stadt Nürnberg Rechtshülfe sucht, unmittelbar
dadurch den Bestimmungen dieser Gerichts-Ordnung,
wenn auch einige Bestimmungen derselben
von dem gemeinen Rechte abweichen sollten.
Da nun in S. 33 derselben Handelsgerichts-Ordnung
umständliche Vorschriften über die Beweiskraft
der Handelsbücher enthalten sind, so kommen
nur diese, und zwar mit Ausschluß jener des gemeinen
Prozesses oder der bayerischen GO. und
aller durch die Theorie oder oberstgerichtliche Praxis
daraus abgeleiteten Konsequenzen, im vorliegenden
* zur Anwendung. Die Nürnberger HGO.
agt nun aber allerdings nicht danach, ob ein
Kaufmann die Gränzen seiner Gewerbskonzession
in jenen Fällen überschritten hat, welche er durch
seine Handelsbücher zu beweisen versucht, denn sie
wollte, (wie aus §. 33 S. 4 und 7 ersichtlich ist)
die Beweisführung in Handelssachen nicht durch
vexatorische, der Chikane weiten Raum eröffnende
Beschränkungen nutzlos erschweren, und eben so
wenig dem Handelsrichter die Funktionen eines
Polizeibeamten übertragen. — Sie fragt vielmehr
(§. 33 Nr. 1—3 10) lediglich danach, ob die in
Betracht kommenden Handelsbücher nach kaufmännischer
Art und Weise ordnungsgemäß eingerichtet
und geführt sind, von der richtigen Ausicht ausgehend,
daß in nichts Anderem, als in der Eigenthümlichkeit
einer solchen Buchführung, verbunden
mit den dem Kaufmanne an sich, und ohne Rücksicht
auf das besondere Geschäft, das er betreibk,
obliegenden Verpflichtungen, die Gewähr für ihre
Glaubwürdigkeit und ihre Beweiskraft liege; gerade
an dieser wesentlichen Vorbedingung fehlt es jedoch
im vorliegenden Falle. Wie nämlich Kläger selbst
nicht anders behauptet, hätten die betreffenden