Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

60  Beweiskraft  der  Handelsbücher.

Nach  §.  13  der  Nürnberger  Handelsgerichts-Ordnung
  unterwirft  sich  jeder,  der  bei  dem  HLandollsgerichte
  der  Stadt  Nürnberg  Rechtshülfe  sucht,  unmittelbar
  dadurch  den  Bestimmungen  dieser  Gerichts-Ordnung,
  wenn  auch  einige  Bestimmungen  derselben
  von  dem  gemeinen  Rechte  abweichen  sollten.
Da  nun  in  S.  33  derselben  Handelsgerichts-Ordnung
  umständliche  Vorschriften  über  die  Beweiskraft
  der  Handelsbücher  enthalten  sind,  so  kommen
nur  diese,  und  zwar  mit  Ausschluß  jener  des  gemeinen
  Prozesses  oder  der  bayerischen  GO.  und
aller  durch  die  Theorie  oder  oberstgerichtliche  Praxis
daraus  abgeleiteten  Konsequenzen,  im  vorliegenden
*  zur  Anwendung.  Die  Nürnberger  HGO.

agt  nun  aber  allerdings  nicht  danach,  ob  ein
Kaufmann  die  Gränzen  seiner  Gewerbskonzession
in  jenen  Fällen  überschritten  hat,  welche  er  durch
seine  Handelsbücher  zu  beweisen  versucht,  denn  sie
wollte,  (wie  aus  §.  33  S.  4  und  7  ersichtlich  ist)
die  Beweisführung  in  Handelssachen  nicht  durch
vexatorische,  der  Chikane  weiten  Raum  eröffnende
Beschränkungen  nutzlos  erschweren,  und  eben  so
wenig  dem  Handelsrichter  die  Funktionen  eines
Polizeibeamten  übertragen.  —  Sie  fragt  vielmehr
(§.  33  Nr.  1—3  10)  lediglich  danach,  ob  die  in
Betracht  kommenden  Handelsbücher  nach  kaufmännischer
  Art  und  Weise  ordnungsgemäß  eingerichtet
und  geführt  sind,  von  der  richtigen  Ausicht  ausgehend,
  daß  in  nichts  Anderem,  als  in  der  Eigenthümlichkeit
  einer  solchen  Buchführung,  verbunden
mit  den  dem  Kaufmanne  an  sich,  und  ohne  Rücksicht
  auf  das  besondere  Geschäft,  das  er  betreibk,
obliegenden  Verpflichtungen,  die  Gewähr  für  ihre
Glaubwürdigkeit  und  ihre  Beweiskraft  liege;  gerade
an  dieser  wesentlichen  Vorbedingung  fehlt  es  jedoch
im  vorliegenden  Falle.  Wie  nämlich  Kläger  selbst
nicht  anders  behauptet,  hätten  die  betreffenden