Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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bb)  bei  den  sonstigen  obenbezeichneten  Beamten  von  der  Anstellung
auf  Lebenszeit  ab
in  Ansat  Zugerechnet  wird  in  den  Fällen  unter  aa  diejenige  Dienstzeit,
  die  ein  Bürgermeister  unmittelbar  vor  Antritt  dieses  Amles  in  derselben
  Gemeinde  als  lebenslänglich  angestellter  Gemeindebeamter  zugcbracht
  hat.
Nicht  in  Betracht  gezogen  wird  jede  vor  Vollendung  des  25.  Lebensjahres
  zurückgelegte  Dienstzeit.
b)  Zu  der  bei  Berechnung  des  Ruhegehaltes  zugrunde  zu  legenden  Besoldung
gehören  nicht:
a)  die  im  8  8  Abs.  4  aufgeführten  Bezüge,
b)  persönliche  Zulagen,  die  nicht  ausdriscklich  als  ruhegehaltsberechtigte
  bewilligt  worden  sind,
ID#)  Vergütungen  für  Nebengeschäfte.

5  10.

Ein  gleicher  Ruhegehaltsanspruch  steht  den  auf  Zeit  gewählten  Bürgermeistern
zu,  wenn  sie  während  ihrer  Amtszeit  wegen  einer  nicht  durch  ihre  eigene  grobe  Verschuldung
  eingetretenen  körperlichen  oder  geistigen  Schwäche  zur  Verwaltung  ihres
Amtes  bleibend  unfähig  geworden  sind.

Bürgermeistern,  die  nach  Ablauf  ihrer  Amtszeit  nicht  wieder  gewählt  oder
nicht  bestätigt  werden,  ist  Ruhegehalt  in  folgender  Höhe  zu  gewähren:

a)  die  Hälfte  der  Besoldung  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit,
b)  zwei  Drittel  der  Besoldung  nach  vierundzwanzigjähriger  Dienstzeit.

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Jedes  Ruhegehalt  fällt  fort  oder  ruht  insoweit,  als  der  in  den  Ruhestand
Versetzte  durch  anderweite  Anstellung  im  Reichs=  oder  Staatsdienst,  im  Dienst
einer  anderen  Gemeinde,  eines  anderen  Gemeindeverbandes,  einer  Körperschaft  oder
als  Privatangestellter  ein  Einkommen  oder  ein  neues  Ruhegehalt  erwirbt,  das  mit
Hinzurechnung  des  ersten  Ruhegehaltes  seine  letzte  Besoldung  übersteigt.

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Nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  des  vorausgehenden  Paragraphen
erfolgt  die  unfreiwillige  Versetzung  in  den  Ruhestand  unter  sinngemäßer  Anwendung