Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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oder für bestimmte Arten von Gütern einzustellen, weil zwingende Gründe des 
Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse die sofortige Beförderung nicht 
gestatten, so bedarf es der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
(2) Die Güter müssen während der Dienststunden aufgeliefert werden, die 
von der Eisenbahn festzusetzen und durch Aushang bekannt zu machen sind. 
(3) An Sonn- und Festtagen braucht die Eisenbahn Frachtgut nicht an- 
zunehmen; Eilgut anzunehmen ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll- oder steuer- 
amtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht.  
(4) Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung 
vom Absender dadurch verzögert, daß er nicht alle zum Frachtbriefe gehörenden 
Güter binnen 24 Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit beanstandeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn 
der Auflieferung berichtigt übergibt oder bei Freivermerk die voraus zu zahlenden 
Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist begleicht, so kann die 
Eisenbahn für das eingelagerte Gut das tarifmäßige Lagergeld erheben. 
(5) Die Bereitstellung der Wagen für Güter, die der Absender zu ver- 
laden hat, muß unter Angabe des Gutes, des ungefähren Gewichts und der 
Bestimmungsstation für einen bestimmten Tag nachgesucht werden. Können die 
Wagen nicht bereit gehalten werden, so ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon 
kostenfrei zu benachrichtigen. Werden schriftlich zugesagte Wagen nicht rechtzeitig 
gestellt, so hat die Eisenbahn die Kosten der vergeblich versuchten Auflieferung, 
mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldes für einen Tag zu erstatten. 
Wird ein Wagen erst nach der Bereitstellung, aber vor Ablauf der Beladefrist 
(Abs. (6)) wieder abbestellt, so hat der Besteller eine im Tarife festzusetzende Ge- 
bühr zu entrichten, die jedoch das Wagenstandgeld für einen Tag nicht übersteigen 
darf. Geschieht die Abbestellung erst nach Ablauf der Beladefrist, so ist das 
tarifmäßige Wagenstandgeld zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens kann die 
Eisenbahn eine Sicherheit in Höhe der bezeichneten Gebühr verlangen. 
(6) Die Verladung durch den Absender hat in der Regel während der 
Dienststunden zu erfolgen; sie muß innerhalb der von der Eisenbahn durch Aus- 
hang bekannt zu machenden Frist vollendet sein. Wird die Frist überschritten oder 
wird der wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit beanstandete Frachtbrief nicht 
innerhalb der Ladefrist berichtigt übergeben oder werden bei Freivermerk die vor- 
aus zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht innerhalb derselben Frist be- 
glichen, so hat der Absender das tarifmäßige Wagenstandgeld zu zahlen. Für 
Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die 
Ladefrist schon am Tage vorher, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen 
mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstand- 
geld zu erheben. Die Eisenbahn kann, wenn die Ladefrist um mehr als 
24 Stunden überschritten wird, auf Kosten und Gefahr des Absenders das Gut 
ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lager- 
haus übergeben. 
 
	        
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