Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Kosten für Überführung, Ausgaben für notwendige Ausbesserungen oder für 
andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Beträge sind unter Bei- 
fügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. 
(3) Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmäßige Gebühr 
(Provision) erheben; ausgenommen sind die von der Eisenbahn verauslagten 
Rollgelder, die Fracht, die Nebengebühren und die Beträge für Porto und 
Frachturkundenstenpel. 
§ 69. 
Zahlung der Fracht. 
(1) Bei Gütern, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnell verderben 
oder deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, kann Vorausbezahlung der Fracht 
verlangt werden. Die Eisenbahn ist ferner berechtigt, bei Sendungen, die zu 
ermäßigten Frachtsätzen (Ausnahmetarifen) befördert werden sollen, im Tarife zu 
bestimmen, ob die Fracht bei Aufgabe des Gutes zu bezahlen oder ob sie auf 
den Empfänger zu überweisen ist. 
(2) In allen anderen Fällen hat der Absender die Wahl, ob er die Fracht 
bei Aufgabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfänger überweisen will. Es 
ist gestattet, auf die Fracht einen beliebigen Teil anzuzahlen. 
(3) Will der Absender die Fracht bezahlen, so hat er dies im Frachtbrief 
an der vorgeschriebenen Stelle zu erklären (Freivermerk). 
(4) Fügt der Absender dem Freivermerke keine Einschränkung bei, so ver- 
pflichtet er sich zur Bezahlung der ganzen Fracht einschließlich aller Nebengebühren 
und Auslagen, die auf der Versandstation bis zur Annahme des Gutes erwachsen 
(unbeschränkter Freivermerk). 
(5) Auf Nebengebühren und Auslagen, die erst nach der Annahme des 
Gutes zur Beförderung erwachsen, bezieht sich der Freivermerk nicht. Will der 
Absender die Zahlung auch dieser Kosten übernehmen, so hat er es im Fracht- 
briefe besonders zu erklären. 
(6) Die vom Absender übernommenen Beträge hat die Versandstation außer 
im Frachtbrief auch im Duplikat oder im Aufnahmeschein einzeln aufzuführen. 
(7) Wenn der nach dem Freivermerke des Absenders zu zahlende Betrag 
bei der Aufgabe des Gutes nicht berechnet werden kann, so ist die Versandstation 
berechtigt, die Hinterlegung einer diesem Betrage voraussichtlich entsprechenden 
Sicherheit zu verlangen. Ebenso kann für die vom Absender übernommenen 
Zollkosten und dergleichen Sicherheit verlangt werden. 
§ 70. 
Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. 
Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind Fehler bei Be- 
rechnung der Fracht oder der Nebengebühren vorgekommen, so ist das zu wenig 
Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Der Verpflichtete 
oder der Berechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen. 
  
 
	        
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