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(4) Wird bei der Nachzählung oder Nachwägung eine Minderzahl oder ein
Mindergewicht festgestellt, die von der Eisenbahn zu vertreten, aber noch nicht
anerkannt sind, so darf die Eisenbahn für die Feststellung keine Gebühren er-
heben und hat dem Empfänger die ihm verursachten Kosten zu ersetzen.
§ 78.
Zuführung.
(1) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder
nach benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr
selbst zuführen oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen (§ 76 Abs. (7) und (9)).
Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des
§ 5. Die Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich zu tragen und auf
Verlangen vorzuzeigen.
(2) Auch auf den Stationen, wo die Eisenbahn für die Zuführung sorgt,
sind die Empfänger berechtigt, ihre Güter selbst abzuholen oder sie durch andere
als die von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer abholen zu lassen. Wollen
sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so haben sie es der Abfertigungsstelle
vor der Ankunft des Gutes schriftlich anzuzeigen. Die Eisenbahn kann jedoch
im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde
dieses Recht vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, auch
dauernd beschränken oder aufheben.
(3) Müssen Güter nach Räumen der Zoll- oder Steuerverwaltung gebracht
werden; die außerhalb der Bahnhöfe liegen, so kann dies die Eisenbahn gegen
Erstattung der Kosten selbst besorgen oder unter ihrer Verantwortung auf Kosten
des Verfügungsberechtigten durch einen Spediteur besorgen lassen, auch wenn der
Empfänger sich die Selbstabholung vorbehalten hat.
(4) Die Fristen, innerhalb deren die Güter dem Empfänger von der Eisen-
bahn zugeführt werden, sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt
zu machen.
§ 79.
Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft.
(1) Die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes (§ 76 Abs. (7)) ge-
schieht nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Fernsprecher oder schriftlich
durch besonderen Boten unter Angabe der Frist, innerhalb deren das Gut ab-
zunehmen ist. Auf schriftlichen Antrag des Empfängers kann die Abfertigungs-
stelle eine besondere Art der Benachrichtigung mit ihm vereinbaren.
(2) Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens
aber sofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen 2 Stunden nach der An-
kunft zu erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach 6 Uhr Abends, an
Sonn- und Festtagen nach 12 Uhr Mittags ankommt, kann die Benachrichtigung
erst am folgenden Morgen verlangt werden.
Reichs- Gesetzbl. 1909. 19