fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Von welchem Augenblick an ist ein auf einer in- 
ländischen Werft für eine ausländische Regierung 
im Bau begriffenes Kriegsschiff als ein Kriegsschiff 
dieser Regierung anzusehen? — Auslieferung 
fremder Deserteure. 
Von 
H. WrrTmaAAcK, Reichsgerichtsrat a. D. in Leipzig. 
Obige Frage ist in einem Urteile des höchsten Gerichtshofs 
der Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 6. Jan. 1902 
(United States Reports Bd. 183 S. 424ff.) erörtert. Es handelte 
sich dabei um die Auslieferung eines Seemanns. 
Die russische Regierung liess auf einer Werft in Philadel- 
phia einen Kreuzer (Variag) bauen. In dem mit der Werft ab- 
geschlossenen Vertrage war unter anderem bestimmt, dass Ver- 
suche in Bezug auf die Schnelligkeit des Schiffes von der Werft 
auf ihre Kosten in Gegenwart einer Kommission der russischen 
Regierung angestellt werden sollten; ferner dass, wenn die ge- 
ringste Schnelligkeit weniger als 21 Knoten per Stunde oder deı 
wirkliche Tiefgang des Schiffes in irgend einem Punkte den 
kontraktlichen Tiefgang um einen Fuss übersteigen sollte, es der 
russischen Regierung freistehe, das Schiff zurückzuweisen; das“ 
die Bauunternehmer darin willigten, dass das zu erbauende Schifl, 
vollendet oder nicht vollendet, sowie alle Baumaterialien, die von
	        
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