— 141 —
§ 93.
Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung.
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann bei Verlust,
Minderung oder Beschädigung des Gutes außer der im § 88 bezeichneten Ent-
schädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen
Betrage beansprucht werden.
§ 94.
Haftung für Überschreitung der Lieferfrist.
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen
Schaden zu ersetzen, und zwar:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, his zur Höhe
der Fracht,
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum an-
gegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Ent-
schädigung, so kann letztere beansprucht werden.
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die
Eisenbahn zu zahlen:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist,
bei einer er Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag ⅒ der Fracht,
〃〃〃〃〃2 Tage 2/10 〃 〃,
〃〃 〃 〃 〃 3 Tage 3/10〃 〃,
〃 〃〃〃〃 4 Tage 4/10 〃 〃,
〃〃〃von längerer Dauer 5/10 〃〃,
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist,
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 2/10 der Fracht,
〃〃〃〃〃 2 Tage 4/10 〃〃,
〃 〃 〃 〃 〃 3 Tage 6/10 〃 〃,
〃 〃 〃 〃 〃 4 Tage 8/10 〃 〃,
〃〃 〃 von längerer Dauer die ganze Fracht,
jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger
als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht
werden.
(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch
neben etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des
Gutes geltend gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,
so kann außer dem nach § 88 zu berechnenden Schadensersatz als Ersatz für
den gesamten weiteren Schaden (§ 93), einschließlich des durch die Überschreitung
der Lieferfrist entstandenen, höchstens der angegebene Betrag des Interesses ge-
fordert werden. Sinngemäß gilt die Vorschrift des zweiten Satzes im Abs. (1) b.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 20