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(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüber-
schreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt
hat noch abzuwenden vermochte. ·
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 95.
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
herbeigeführt, so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen.
§ 96.
Verwirkung der Ersatzansprüche.
Werden Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder
aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung
ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter
unrichtiger Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vor-
gesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender unterlassen, so ist die Haftung der
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.
§ 97.
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes.
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen
bezahlt und das Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrag erloschen.
(2) Hiervon sind ausgenommen:
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt sind;
2. Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie
spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Abnahme nicht mit-
gerechnet, bei einer der nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisen-
bahnen schriftlich angebracht werden;
3. Entschädigungsanspruche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder
§ 83 vor der Abnahme des Gutes festgestellt worden sind oder deren
Feststellung entgegen der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der
Eisenbahn unterblieben ist;
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme
äußerlich nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach
der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme
entweder schriftlich bei der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende
Untersuchung oder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sach-
verständige beantragt und beweist, daß der Mangel in der Zeit zwischen