Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüber- 
schreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt 
hat noch abzuwenden vermochte. · 
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95. 
§ 95. 
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn 
herbeigeführt, so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen. 
§ 96. 
Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder 
aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung 
ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter 
unrichtiger Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vor- 
gesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender unterlassen, so ist die Haftung der 
Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
§ 97. 
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes. 
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen 
bezahlt und das Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn 
aus dem Frachtvertrag erloschen. 
(2) Hiervon sind ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt sind; 
2. Entschädigungsansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn sie 
spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Abnahme nicht mit- 
gerechnet, bei einer der nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisen- 
bahnen schriftlich angebracht werden; 
3. Entschädigungsanspruche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder 
§ 83 vor der Abnahme des Gutes festgestellt worden sind oder deren 
Feststellung entgegen der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der 
Eisenbahn unterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme 
äußerlich nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach 
der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme 
entweder schriftlich bei der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende 
Untersuchung oder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sach- 
verständige beantragt und beweist, daß der Mangel in der Zeit zwischen
	        
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