82 Der Staat.
III. Zur Reichsritterschaft gehörten, werden auch als Kirchenpatrone noch aufgeführt,
sind aber mit ihren Rittergütern in die Adelsmatrikel nicht eingetragen
die Grafen Hatzfeld und Schenk zu Castel, die Freiherren von Adelsheim,
Berstett, Crailsheim-Rügland, Gemmingen-Hornberg auf Treschklingen, Pappus, Schenk
von Stauffenberg, Seckendorff-Aberdar-Gröningen-Erkenbrechtshausen, Stotzingen.
Geborene Adelige sind in Württemberg bei der Volkszählung im
Jahr 1821 1736 ermittelt worden. Für 1841 wurde darnach ein Bestand von 1850
Adeligen berechnet. Dagegen hat man bei Bearbeitung der Landesbeschreibung
von 18683 die Zahl aller im Lande wohnenden Angehörigen adeliger Familien auf
1000—1200 veranschlagt. Eine auf die neuesten literarischen Hilfsmittel sich stützende
Zählung ergibt für 1880 eine Zahl von 2340 (1,2 Proz. der Gesammtbevölkerung),
von denen 280 zum standesherrlichen, 1065 zum ritterschaftlichen und 995 zum übrigen
Adel gehören. 1120 sind männlichen Geschlechts, 540 Frauen oder Witwen, 680 unverheiratete
Damen.
In den Personaladel verleihenden Graden des Kronordens stehen 400 Inländer,
darunter 60 Adelige von Geburt, den Militärverdienstorden besitzen 120 Inländer,
davon die größere Hälfte, 71, bürgerliche. Es wird angenommen werden
dürfen, daß die vermöge ihres Dienstgrades den Personaladel Besitzenden mit verschwindenden
Ausnahmen schon unter dem Ordensadel inbegriffen sind.
5. Die Juden.
Während nach dem Vorstehenden der Adel in Württemberg eine
gewisse Bevorzugung vor anderen Staatsbürgern noch heute genießt, ist
dagegen die frühere staatsbürgerliche Zurücksetzung der Juden seit zwei
Jahrzehnten als gesetzlich beseitigt zu betrachten. Ein kurzer Rückblick auf
dieses Verhältnis bietet indessen doch einiges Interesse.
Nachdem die Kirche im 11. Jahrhundert dem Kaiser die Juden mit
Leben und Gut als seine Kammerknechte in die Hand gegeben hatte, kam
es nicht selten vor, daß der Kaiser einerseits den Judenschutz mit dem
Recht der Abgabenerhebung an einzelne Reichsstände weiter verlieh, andrerseits
auch wohl zu Gunsten von solchen einfach einen Strich durch die
Judenforderungen machte, wobei man nur nicht übersehen darf, daß die
Juden ihr Privilegium, Zinsen zu nehmen, das sie vor den Christen voraus
hatten, oft auch mißbraucht haben mögen. An die Grafen von
Württemberg kam das Judenschutzrecht im 14. Jahrhundert; in Folge
dessen entstanden Niederlassungen von Juden in Stuttgart, Cannstatt,
Göppingen. Auch Tübingen hatte eine Judengasse, Kirchheim eine Synagoge.
Doch bestimmte schon Eberhard im Bart durch Testament, daß
seine Erben in der Herrschaft keine Juden mehr seßhaft wohnen, noch
Gewerbe treiben lassen sollen. Demgemäß ward auch in der zweiten Regimentsordnung
von 1498 festgesetzt, daß die „nagenden Würm“, die Juden,
im Fürstenthum nicht gehalten und auch die Nachbarn ersucht werden
sollen, die Juden in ihren Gebieten nicht zu dulden. Fremde Juden sollen
blos das geliehene Kapital zu fordern haben. Unter Herzog. Ulrich gieng