Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dritter Jahrgang. 1887. (28)

82  Der  Staat.

III.  Zur  Reichsritterschaft  gehörten,  werden  auch  als  Kirchenpatrone  noch  aufgeführt,
  sind  aber  mit  ihren  Rittergütern  in  die  Adelsmatrikel  nicht  eingetragen
  die  Grafen  Hatzfeld  und  Schenk  zu  Castel,  die  Freiherren  von  Adelsheim,
Berstett,  Crailsheim-Rügland,  Gemmingen-Hornberg  auf  Treschklingen,  Pappus,  Schenk
von  Stauffenberg,  Seckendorff-Aberdar-Gröningen-Erkenbrechtshausen,  Stotzingen.

Geborene  Adelige  sind  in  Württemberg  bei  der  Volkszählung  im
Jahr  1821  1736  ermittelt  worden.  Für  1841  wurde  darnach  ein  Bestand  von  1850
Adeligen  berechnet.  Dagegen  hat  man  bei  Bearbeitung  der  Landesbeschreibung
von  18683  die  Zahl  aller  im  Lande  wohnenden  Angehörigen  adeliger  Familien  auf
1000—1200  veranschlagt.  Eine  auf  die  neuesten  literarischen  Hilfsmittel  sich  stützende
Zählung  ergibt  für  1880  eine  Zahl  von  2340  (1,2  Proz.  der  Gesammtbevölkerung),
von  denen  280  zum  standesherrlichen,  1065  zum  ritterschaftlichen  und  995  zum  übrigen
Adel  gehören.  1120  sind  männlichen  Geschlechts,  540  Frauen  oder  Witwen,  680  unverheiratete
  Damen.

In  den  Personaladel  verleihenden  Graden  des  Kronordens  stehen  400  Inländer,
  darunter  60  Adelige  von  Geburt,  den  Militärverdienstorden  besitzen  120  Inländer,
  davon  die  größere  Hälfte,  71,  bürgerliche.  Es  wird  angenommen  werden
dürfen,  daß  die  vermöge  ihres  Dienstgrades  den  Personaladel  Besitzenden  mit  verschwindenden
  Ausnahmen  schon  unter  dem  Ordensadel  inbegriffen  sind.

5.  Die  Juden.

Während  nach  dem  Vorstehenden  der  Adel  in  Württemberg  eine
gewisse  Bevorzugung  vor  anderen  Staatsbürgern  noch  heute  genießt,  ist
dagegen  die  frühere  staatsbürgerliche  Zurücksetzung  der  Juden  seit  zwei
Jahrzehnten  als  gesetzlich  beseitigt  zu  betrachten.  Ein  kurzer  Rückblick  auf
dieses  Verhältnis  bietet  indessen  doch  einiges  Interesse.

Nachdem  die  Kirche  im  11.  Jahrhundert  dem  Kaiser  die  Juden  mit
Leben  und  Gut  als  seine  Kammerknechte  in  die  Hand  gegeben  hatte,  kam
es  nicht  selten  vor,  daß  der  Kaiser  einerseits  den  Judenschutz  mit  dem
Recht  der  Abgabenerhebung  an  einzelne  Reichsstände  weiter  verlieh,  andrerseits
  auch  wohl  zu  Gunsten  von  solchen  einfach  einen  Strich  durch  die
Judenforderungen  machte,  wobei  man  nur  nicht  übersehen  darf,  daß  die
Juden  ihr  Privilegium,  Zinsen  zu  nehmen,  das  sie  vor  den  Christen  voraus
  hatten,  oft  auch  mißbraucht  haben  mögen.  An  die  Grafen  von
Württemberg  kam  das  Judenschutzrecht  im  14.  Jahrhundert;  in  Folge
dessen  entstanden  Niederlassungen  von  Juden  in  Stuttgart,  Cannstatt,
Göppingen.  Auch  Tübingen  hatte  eine  Judengasse,  Kirchheim  eine  Synagoge.
  Doch  bestimmte  schon  Eberhard  im  Bart  durch  Testament,  daß
seine  Erben  in  der  Herrschaft  keine  Juden  mehr  seßhaft  wohnen,  noch
Gewerbe  treiben  lassen  sollen.  Demgemäß  ward  auch  in  der  zweiten  Regimentsordnung
  von  1498  festgesetzt,  daß  die  „nagenden  Würm“,  die  Juden,
im  Fürstenthum  nicht  gehalten  und  auch  die  Nachbarn  ersucht  werden
sollen,  die  Juden  in  ihren  Gebieten  nicht  zu  dulden.  Fremde  Juden  sollen
blos  das  geliehene  Kapital  zu  fordern  haben.  Unter  Herzog.  Ulrich  gieng