Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 1273 
(2) Höchstes Rohgewicht eines Behälters 100 kg. 
(3) Die Anzündestelle muß so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen des Satzes aus- 
geschlossen ist. 
(4) Die Leucht- und Signalmittel sind in die Behälter dergestalt einzubetten, daß 
jede Bewegung bei der Beförderung verhindert ist. Die Behälter müssen die Aufschrift 
tragen: „Leuchtmittel." oder  „Signalmittel." „Ib". 
Zu 2. 
(1) Zündschnüre ohne Zünder sind in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holz- 
behälter (Kisten oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Verstreuen oder Verstauben sicher 
verhindern und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind. Statt der hölzernen 
Behälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Behälter 
dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein. 
(2) Höchstgewicht der Zündschnüre in einem Behälter 60 kg, höchstes Robgewicht des 
Behälters 90 kg. Die Behälter müssen die deutliche und haltbare, auf rotem Papier gedruckte 
Aufschrift „Zündschnüre. Ib" tragen. 
Zu 3. 
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene 
Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; bei den Zündungen unter a sind auch Holzfässer zulässig. 
(2) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen unter a 200 kg, mit 
Zündungen unter b und c 50 kg. 
(3) Vor Einlegung in die Behälter sind die Zündungen unter a in Mengen bis 
1000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöver- 
patronen unter d in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten. 
(4) Die Zündungen unter b und c sind in die Behälter so zu verpacken, daß sie 
sich nicht verschieben können. 
(5) Eiserne Nägel dürfen zum Verschlusse nur verwendet werden, wenn sie gut ver- 
zinkt sind. 
(6) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift sowie 
einen Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel 
(Abdruck der Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutz- 
marke tragen. 
Zu 4. 
a) Sprengkapseln. 
(1) α) Höchstens 100 Stück müssen stehend nebeneinander mit der Offnung nach 
oben in starken Blechbehältern so verpackt sein, daß eine Bewegung der 
einzelnen Kapseln (auch bei Erschütterungen) ausgeschlossen ist. 
β) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit 
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig aus- 
gefüllt sein, wenn nicht die Einrichtung der Kapseln, zum Beispiel eine den 
Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, 
daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
Reichs. Gesetzbl. 1909. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.