Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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C. 
Amtliche Prüfung der Gefäße. 
(1) Neue Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer müssen vor ihrer 
Verwendung von einem durch die zuständige Behörde ermächtigten Sachverständigen auf Be- 
schaffenheit des Materials und Herstellungsart geprüft (B) sowie einer Wasserdruckprobe 
unterzogen werden. Gefäße für Azetylenlösungen sind vor der Verwendung auch auf die 
Beschaffenheit der porösen Masse und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (siehe A c) 
zu prüfen. Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens 
an einem von je 200 Gefäßen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte Bomben) sind 
vor der Prüfung sorgfältig auszuglühen. 
(2) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muß: 
a) bei dem in Azeton gelösten und in porösen Massen aufgesaugten 
Azetylen (Ziffer 2) mindestens 40 Atmosphären betragen, bei den übrigen ver- 
dichteten Gasen um 50 Prozent höher sein als der Füllungsdruck, diesen aber 
mindestens um 5 Atmosphären übersteigen; 
b) bei den verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen: 
bei Kohlensäure ... 190 Atmosphären, 
〃 Stickoxydul ... 180〃 , 
〃   Ammoniak ... 30 〃, 
〃 Chlor ...      22 〃, 
〃 schwefliger Säure ... 12 〃, 
〃 Chlorkohlenoxyd ... 30 〃, 
〃 Chlormethyl ... 16 〃, 
〃 Chloräthyl ... 12〃. 
(3) Die Druckprobe ist zu wiederholen: 
a) alle 2 Jahre bei den Gefäßen für Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlen. 
oxyd, Chlormethyl und Chloräthyl; 
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase. 
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße auszuglühen. 
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2. 
Bei diesen Gefäßen sind nach 5 jähriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzustellen, 
wobei ½ Prozent der jährlich beschafften Gefäße, mindestens jedoch 1 Gefäß, bereit zu stellen 
ist. Von diesen Gefäßen muß der Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl 
auf Festigkeit und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Masse prüfen. 
(4) Bei den Druckproben müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ermöglichen, den 
Druck stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen den Probedruck aushalten, ohne die Form 
dauernd zu ändern oder undicht zu werden. 
D. 
Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke). 
(1) Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens einem Ventile 
zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) dürfen die mit 
dem Gase in Berührung kommenden Teile der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei
	        
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