Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten und mindestens 24 Monate 
im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe als Assistent 
oder Maschinist zugebracht sein; 
b) oder eine mindestens 24 monatige nach Erwerb des Befähigungs- 
zeugnisses III. Klasse zurückgelegte Fahrzeit als Maschinist und eine 
mindestens 36 monatige, vor oder nach Ablegung der Maschinisten- 
prüfung III. Klasse zurückgelegte Arbeitszeit in Maschinenschlossereien 
oder in Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten. 
4. Um zur Maschinistenprüfung I. Klasse zugelassen zu werden, ist 
erforderlich: 
eine 24 monatige nach Erwerb des Befähigungszeugnisses als Ma- 
schinist II. Klasse auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen zurück- 
gelegte Fahrzeit als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt. 
5. Um zur Vorprüfung für Schiffsingenieure zugelassen zu werden, 
ist erforderlich: 
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 66 monatige Dienst- 
zeit in den Maschinenwerkstätten einer größeren Bauanstalt für Schiffs- 
dampfmaschinen und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. 
Mindestens 36 Monate müssen in einer größeren Dampfmaschinen- 
bauanstalt, davon je 6 Monate in der Schmiede und Kesselschmiede, 
mindestens 30 Monate im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher 
Seedampfschiffe als Assistent oder in höherer Stellung in kleiner, 
mittlerer oder großer Fahrt zugebracht sein. Die Fahrzeit in kleiner 
Fahrt ist nur bis zur Dauer von 12 Monaten anrechnungsfähig. 
Außerdem ist der Besuch eines zweisemestrigen Kursus einer hierfür 
staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) nach- 
zuweisen.   
6. Um zur Hauptprüfung für Schiffsingenieure zugelassen zu 
werden, ist erforderlich: 
eine 24 monatige nach Erwerb des Befähigungszeugnisses I. Klasse oder 
nach dem Bestehen der Vorprüfung für Schiffsingenieuremuf in Fahrt 
befindlichen Seedampfschiffen zurückgelegte Fahrzeit als Maschinist in 
mittlerer oder großer Fahrt. 
Außerdem ist der Besuch eines zweisemestrigen Kursus der Ober- 
klasse einer hierfür staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (See- 
maschinistenschule) nachzuweisen. 
7. Die Anerkennung der technischen Lehranstalten (Nr. 5 Abs. 2 und 
Nr. 6 Abs. 2) erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen mit 
dem Reichskanzler.
	        
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