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§ 5.
Als Arbeitszeit in Werkstätten wird den Prüflingen IV. und III. Klasse
auch die Zeit in Maschinenschlossereien in der Beschäftigung als Schlosser,
Maschinenbauer, Dreher, Schmied, Kupferschmied oder Kesselschmied angerechnet.
Den Prüflingen II. Klasse wird als Arbeitszeit in einer Dampfmaschinen-
werkstatt nur diejenige Zeit angerechnet, die in einer Dampfmaschinenbau- oder
in einer Reparaturwerkstatt für Dampfschiffsbetriebsmaschinen in der Beschäfti-
gung als Schmied, Kesselschmied, Schlosser, Maschinenbauer oder Monteur zu-
gebracht ist. Die Arbeitszeit als Schmied oder Kesselschmied ist nur bis zur
Dauer von je 6 Monaten anrechnungsfähig. Als Dampfmaschinenwerkstätten
im Sinne des § 4 Nr. 3 gelten nur solche Maschinenfabriken, in welchen Dampf-
maschinen als Hauptfabrikat hergestellt oder in welchen Dampfsschiffsbetriebs-
maschinen regelmäßig repariert werden. Die Vorschriften dieses Absatzes finden
auf Motorwerkstätten entsprechende Anwendung.
Auf die Arbeitszeit dieser drei Klassen wird bis zu 12 Monaten diejenige
Arbeitszeit angerechnet, während welcher der Prüfling mit Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten an Bord nicht in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe beschäftigt
ewesen ist.
Welche Dampfmaschinenbauanstalten im Sinne des § 4 Nr. 5 als größere
anzusehen sind, bestimmt für Deutschland der Reichskanzler im Einverständnisse
mit der beteiligten Landesregierung. Die Anrechnung einer Arbeitszeit im Aus-
lande setzt die Genehmigung des Reichskanzlers voraus.
Auf die Fahrzeit im Maschinenpersonale wird eine Fahrzeit als Heizer,
Schmierer und Kesselschmied nur den Prüflingen IV. und III. Klasse angerechnet.
Die Fahrzeit im Maschinenpersonale der Kaiserlichen Marine ist für einen
Maschinisten, der seiner Dienstpflicht in der Kaiserlichen Marine genügt, bei der
Zulassung zur Prüfung II. und I. Klasse nur bis zur Dauer von 18 Monaten
anrechnungsfähig.
§ 6.
Wer die Vorprüfung für Schiffsingenieure bestanden hat, erhält die Ge-
werbebefugnis der Maschinisten II. Klasse und nach einer Fahrzeit von 24 Monaten
als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt ohne weitere Prüfung die
Gewerbebefugnis des Maschinisten I. Klasse.
Anträge wegen Erteilung der Gewerbebefugnis zum Maschinisten I. Klasse
sind unter Beifügung des Nachweises über das Bestehen der Vorprüfung, des
Befähigungszeugnisses als Maschinist II. Klasse sowie der Fahrzeitnachweise an
eine zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständige Landesbehörde zu
richten.
§ 7.
Ehemalige Angehörige des Maschinenpersonals der Kaiserlichen Marine,
welche im berufsmäßigen aktiven Dienste einen der nachbenannten Dienstgrade
bekleidet haben und ihre Befähigung durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen