Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 213 — 
§ 5. 
Als Arbeitszeit in Werkstätten wird den Prüflingen IV. und III. Klasse 
auch die Zeit in Maschinenschlossereien in der Beschäftigung als Schlosser, 
Maschinenbauer, Dreher, Schmied, Kupferschmied oder Kesselschmied angerechnet. 
Den Prüflingen II. Klasse wird als Arbeitszeit in einer Dampfmaschinen- 
werkstatt nur diejenige Zeit angerechnet, die in einer Dampfmaschinenbau- oder 
in einer Reparaturwerkstatt für Dampfschiffsbetriebsmaschinen in der Beschäfti- 
gung als Schmied, Kesselschmied, Schlosser, Maschinenbauer oder Monteur zu- 
gebracht ist. Die Arbeitszeit als Schmied oder Kesselschmied ist nur bis zur 
Dauer von je 6 Monaten anrechnungsfähig. Als Dampfmaschinenwerkstätten 
im Sinne des § 4 Nr. 3 gelten nur solche Maschinenfabriken, in welchen Dampf- 
maschinen als Hauptfabrikat hergestellt oder in welchen Dampfsschiffsbetriebs- 
maschinen regelmäßig repariert werden. Die Vorschriften dieses Absatzes finden 
auf Motorwerkstätten entsprechende Anwendung. 
Auf die Arbeitszeit dieser drei Klassen wird bis zu 12 Monaten diejenige 
Arbeitszeit angerechnet, während welcher der Prüfling mit Instandhaltungs- und 
Reparaturarbeiten an Bord nicht in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe beschäftigt 
ewesen ist. 
Welche Dampfmaschinenbauanstalten im Sinne des § 4 Nr. 5 als größere 
anzusehen sind, bestimmt für Deutschland der Reichskanzler im Einverständnisse 
mit der beteiligten Landesregierung. Die Anrechnung einer Arbeitszeit im Aus- 
lande setzt die Genehmigung des Reichskanzlers voraus. 
Auf die Fahrzeit im Maschinenpersonale wird eine Fahrzeit als Heizer, 
Schmierer und Kesselschmied nur den Prüflingen IV. und III. Klasse angerechnet. 
Die Fahrzeit im Maschinenpersonale der Kaiserlichen Marine ist für einen 
Maschinisten, der seiner Dienstpflicht in der Kaiserlichen Marine genügt, bei der 
Zulassung zur Prüfung II. und I. Klasse nur bis zur Dauer von 18 Monaten 
anrechnungsfähig. 
§ 6. 
Wer die Vorprüfung für Schiffsingenieure bestanden hat, erhält die Ge- 
werbebefugnis der Maschinisten II. Klasse und nach einer Fahrzeit von 24 Monaten 
als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt ohne weitere Prüfung die 
Gewerbebefugnis des Maschinisten I. Klasse. 
Anträge wegen Erteilung der Gewerbebefugnis zum Maschinisten I. Klasse 
sind unter Beifügung des Nachweises über das Bestehen der Vorprüfung, des 
Befähigungszeugnisses als Maschinist II. Klasse sowie der Fahrzeitnachweise an 
eine zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständige Landesbehörde zu 
richten. 
 § 7. 
Ehemalige Angehörige des Maschinenpersonals der Kaiserlichen Marine, 
welche im berufsmäßigen aktiven Dienste einen der nachbenannten Dienstgrade 
bekleidet haben und ihre Befähigung durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.